Erstellt am 20.04.2007 um 06:10 Uhr von Frank B.
Warum nicht, ihr müsst dies nur ordentlich gegenüber eures Arbeitgebers begründen.
Im Übrigen sind die BR- Visitenkarten bei uns automatisch mitbestellt worden. Muss es aber ein Handy sein, reicht nicht ein Festnetzanschluss?
Erstellt am 20.04.2007 um 07:18 Uhr von BUDDi
Im Hauptsitz der Firma haben wir ein BR Büro mit PC und Internet usw.
Ich wollte es für die eine Zweigstelle auch haben dort wo der "Stellvertretende Betriebsratsvorsitzende" Arbeitet.
Das Handy ersetzt nicht den Festanschluss der sollte dafür sein wenn man unterwegs ist oder auf einem Seminar und Jemand ob Geschäftsleitung oder Mitarbeiter möchten mit dem "Betriebsratsvorsitzende" sprechen z.B.
Bei den Vistenkarten meinte mein Chef er würde ein Satz bestellen wo dann draufstehen würde
Betriebsrat........(Name selber eintragen)
dann allle Tel und Zweigstellen der Firma.
Ich habe dann zu ihm gesagt wie das dann laufen sollte das man alle Telnr. durchwählen müsste bis man dann den BR seines Vertrauens endlich am Tel. hat....Quatsch.
Deshalb meine Frage wie es bei euch anderen im Betrieb so aussieht,und ob ich einfach ein Beschluss aufsetzten sollte und Notfalls die Dinge einklagen müsste.
Erstellt am 20.04.2007 um 07:27 Uhr von Werner
Hallo BUDDi,
ich sehe mit dem zweiten Büro wenig Chancen für Euch.
Der AG hat mit der Einrichtung eines Büros seine Schuldigkeit nach dem BetrVG getan.
Das mit den Visitenkarten sollte in einem vernünftigen Gespräch zu lösen sein.
Ob ein Handy wirklich erforderlich ist kann hier keiner realistisch beurteilen.
Erstellt am 20.04.2007 um 07:40 Uhr von BUDDi
Guten Morgen Werner :-)
Hier deshalb meine Frage (3 Niederlassungen alles per Bus und Bahn)
§ 40 Abs. 2 BetrVG
Handy für Betriebsrat
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen. Danach kann der Betriebsrat auch grundsätzlich einen Telefonanschluss verlangen. Dabei ist sicherzustellen, dass der Betriebsrat diesen unter Berücksichtigung betrieblicher Belange ungestört benutzen kann. Je nach den betrieblichen Verhältnissen kann das entsprechende Betriebsratsmitglied auch ein eigenes Handy als erforderliches Sachmittel verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn in den vom Betriebsrat zu betreuenden, weit auseinander liegenden Betriebsstätten keine besonderen Betriebsratsbüros eingerichtet sind und eine anderweitige Kommunikation zwischen diesen in einem zeitlich vertretbaren Rahmen sonst nicht durchführbar ist oder wenn zur ordnungsgemäßen Erledigung von Betriebsratsaufgaben in einem erheblichen Umfang eine schnelle Verbindung zwischen Betriebsratsmitglied und der betrieblichen Stelle erforderlich ist.
ArbG Wesel, Beschluß vom 14. April 1999 - 4 BV 44/98
AuR 2000, 37
vgl. zur Handynutzung auch ArbG Frankfurt v. 12.08.1997, AiB 1998, 223; ausführlich zur Techniknutzung durch den BR DKK, BetrVG, 7. Aufl., § 40 Rn. 97 ff.
Zum Thema zweites BR-Büro mit Technischer einrichtung war es so gedacht das der "Stellvertretende Betriebsratsvorsitzende" im Urlaubs bzw Krankheitsfall von der Niederlassung wo er Arbeitet die BR-Geschäfte tätigen kann.
Andernfalls müsste es wie ausehen eine Freistellung für 3-6 Wochen (Urlaubszeit,Krankheitsfall) damit er die BR Geschäfte am Hauptsitz erledigen kann (Täglichen Anträge,Beschlüsse der Geschäftsleitung)usw usw.
Gruss
BUDDi.
Erstellt am 20.04.2007 um 08:38 Uhr von Frank B.
BUDDI, damit hast du doch schon eine ordentliche Begründung für dein eigenes Büro. Du kannst ja deinen Chef mal fragen ob du sonst immer in die Hauptgeschäftsstelle fahren sollst, wenn der Vorsitzende verhindert ist.