Einstellung Leiharbeitnehmer nach 99 BetrVG - Hat der BR ein Mitbestimmungsrecht?
Unser Ag will Leiharbeiter eistellen. Aus Kosten - und Prakmatischen Gründen. Hat der BR ein Mitbestimmungsrecht nach 99 ? Kann der BR diesen Einstellungen ev. wiedersprechen ?
Community-Antworten (7)
17.04.2007 um 18:26 Uhr
@radler http://www.betriebsrat.com/informationsportal/ein_mal_eins/texte/leiharbeitnehmer.php dort findest Du weitere Info´s. Die theoretische Lohnkostendifferenz zwischen MA ( ZU TEUER) und Leiharbeitern (sind billiger) ist immer ein Argument des AG. Auch wir hatten diese Problem. Mit Hilfe der TBS (Technologie Beratungsstelle) konnten wir der GL Gegenvorschläge machen. Wir haben zwar in Spitzenzeiten auch Leiharbeiter, aber die Leihfirma haben wir ausgesucht, und kein Kollege wurde deshalb entlassen.
17.04.2007 um 19:31 Uhr
Ihr habt ein MBR nach §99 BetrVG. Nur wird es häufig schwer fallen einen Ablehnungsgrund zu haben.
Die Idee von baccus finde ich persönlich gut. Nur wird nicht jeder AG da mitspielen. Aber ein Versuch ist es sicher wert.
18.04.2007 um 00:47 Uhr
Der Betriebsrat im Betrieb des Entleihers, mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern, hat bei der Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers gemäß § 14 Abs. 3 AÜG ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG. Danach kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb bei Vorliegen eines der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Tatbestände verweigern, grundsätzlich aber nicht bei einem Verstoß gegen das Gleichstellungsgebot.
18.04.2007 um 09:49 Uhr
Hallo Paula, nur mal so zur Kenntnissnahme: Du schreibst; "Nur wird es häufig schwer fallen einen Ablehnungsgrund zu haben" Unter § 99 Abs. 2 Nr.1 fällt z. B. die Nichtbeachtung des § 14 Abs. 1 Satz 1Schwerbehindertengesetz(jetzt §81 SGB IX): Hat der Unternehmer vor der Einstellung nicht geprüft, ob der freie Arbeitsplatz mit einem Schwerbehinderten besetzt werden kann, ist die Zustimmung zu der Einstellung eines Nichtbehinderten zu verweigern ( BAG vom 14. November 1989, 1 ABR 88/88 ). Diese Vorschrift wird von Betriebsräten viel zu selten beachtet.
18.04.2007 um 12:08 Uhr
@Werner Schön das Du mir bekannte Sachen mitteilst. Es gibt im Rahmen des § 99 BetrVG ja nicht nur einen Ablehnungsgrund und ob ein Ablehnungsgrund gegeben ist, ist sehr abhängig von den Umständen des betroffenen Betriebes. Nur der Umstand dass nun ein Leiharbeitnehmer beschäftigt werden soll ist für sich noch kein Ablehnungsgrund. Genau das wollte ich hier zum Ausdruck bringen.
Aber eine Bitte: überlege Dir doch mal, ob Dein Hinweis mit der Schwerbehinderung hier wirklich zielführend ist....
18.04.2007 um 13:18 Uhr
@Paula Nur der Umstand dass nun ein Leiharbeitnehmer beschäftigt werden soll ist für sich noch kein Ablehnungsgrund. Auch Du teilst mir bekannte Sachverhalte mit. ;-) Ich wollte eigentlich auch nur darauf hinweisen, dass es Widerspruchsmöglichkeiten gibt die einigen BRs nicht ganz so geläufig sind. Ich wollte Dir bestimmt nicht zu nahe treten und auch bestimmt nicht Dein Wissen in Frage stellen.
18.04.2007 um 15:53 Uhr
@Werner
ok hab Dich wieder lieb ;-)
Verwandte Themen
Leiharbeitnehmer statt Neueinstellung
ÄlterHallo zusammen, seit Jahren wird von der Geschäftsleitung jede Woche beim Betriebsrat die Beschäftigung von 30 bis 90 Leiharbeitnehmer als Packhilfen beantragt. Der Betriebsrat hat mehrfach nach § 92
Unklare Definition der bzgl. Leiharbeitnehmer - zählen die zur Bestimmung der Größe des BR?
ÄlterZählen Leiharbeitnehmer mit zur Bestimmung der BR-Größe? Laut W.A.F. CD Wahlhelfer zur Betriebsratswahl Version 2.01 ist bei der Bestimmung der Größe des BR zu lesen: "Abzuziehen sind dagegen: •
Zählen Leiharbeitnehmer mit zur Betriebsgröße nach §9
ÄlterMoin Moin, folgendes Problem. Im Unternehmen sind aktuell 403 Arbeitnehmer. Somit hätte der BR eine Größe von 11 Mitgliedern. Laut Schulung WAF zählen Leiharbeitnehmer jedoch nicht mit dazu. Die LE
Stundenzetteln für Leiharbeiter
ÄlterHallo zusammen, wenn unser Unternehmen Leiharbeiter einsetzt, fordern wir vom Manager an, Stundenzetteln vom Leiharbeiter zu erhalten, nachdem sie den Auftrag abgeschlossen haben. Wir bekommen das ni
Leiharbeitnehmer
ÄlterHallo, wir beschäftigen in Spitzenzeiten bei AU-Zeiten und Urlaub Leiharbeitnehmer. Das Ganze ist in einer BV geregelt. In der BV sind die Arbeitszeiten wie die Leiharbeitnehmer eingesetzt werden n