Erstellt am 25.01.2019 um 09:51 Uhr von Pickel
Ggf. könnte hier sogar ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen. Google mal Ibrahim Ergin...
Erstellt am 25.01.2019 um 10:02 Uhr von rtjum
naja arbeitsgerichtlich als Vergleich geendet. ist das Strafverfahren wegen Nötigung eröffnet worden? da findet man nichts zu...
Erstellt am 25.01.2019 um 10:19 Uhr von Pickel
Arbeitsgerichtlich ein Vergleich der die ausgesprochene Kündigung bestätigte.
Strafrechtlich wurde das Verfahren gegen eine vierstellige Zahlung von Ergin eingestellt.
Erstellt am 25.01.2019 um 10:51 Uhr von Kjarrigan
Die Frage ist doch - Wie sieht der Druck aus?
verbal ala: Schließt Euch der Gewerkschaft an, sonst bekommt ihr vom BR keine Gewerkschaftsinfo's mehr.
oder "mit Pistole an den Kopf" jetzt unterschreib endlich deinen Beitrittsantrag.
So und irgendwo dzwischen ist halt eine Grenze.
Erstellt am 25.01.2019 um 10:52 Uhr von rtjum
Erstellt am 25.01.2019 um 13:05 Uhr von alterMann
Als Arbeitnehmer kann ich im Betrieb in meiner Freizeit natürlich Mitgliedswerbung für die Gewerkschaft machen.
Ein Betriebsrat darf das eigentlich nicht, nur sind die Rollen manchmal schwer zu trennen.
Ohne zu wissen, was passiert ist: Vielleicht ist das ja ein Punkt für die Betriebsversammlung?
Erstellt am 25.01.2019 um 13:09 Uhr von celestro
"sich auf die Gewerkschaftsseite zu schlagen."
Da steht doch gar nichts von Werbung für die Gewerkschaft machen. Und von "die Leute sollen in die Gewerkschaft eintreten" ebenfalls nicht.
Wäre das der Fall, wäre das natürlich wirklich nicht in Ordnung. Aber bevor hier weiter spekuliert wird, sollte man wirklich erst einmal nähere Erklärungen (die aber wohl nie kommen werden) abwarten.
Erstellt am 25.01.2019 um 13:49 Uhr von Challenger
Zitat alterMann :
Ein Betriebsrat darf das eigentlich nicht, nur sind die Rollen manchmal schwer zu trennen.
Da liegst Du mal ausnahmsweise falsch. Vergleich :
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. November 1995
- 1 BvR 601/92 - Rn. (1-29),
http://www.bverfg.de/e/rs19951114_1bvr060192.html
Erstellt am 25.01.2019 um 13:59 Uhr von Challenger
Die Werbung durch Betriebsratsmitglieder ist grundsätzlich zulässig. Allerdings sind sie bei ihrer Amtsausübung durch § 75 Abs. 1 BetrVG zur verbandspolitischen Neutralität verpflichtet und dürfen ihre Amtsstellung nicht benutzen, um neue Mitglieder für ihre Gewerkschaft zu werben. Betriebsratsmitglieder dürfen daher als Gewerkschaftsmitglieder zwar im Rahmen der Koalitionsfreiheit Werbung für die Mitgliedschaft betreiben. Sie dürfen hierbei jedoch nicht die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung aufgeben und nicht Arbeitnehmer wegen deren gewerkschaftlicher Einstellung bevorzugen oder benachteiligen.
Praxis-Beispiel
Unzulässige Bevorzugung/Benachteiligung
Ein Betriebsratsvorsitzender erklärt einem (nicht gewerkschaftsangehörigen) Arbeitnehmer, Gewerkschaftsmitglieder würden vom Betriebsrat bei der (mitbestimmungspflichtigen) Schichtplanerstellung und bei Wochenenddiensten besonders berücksichtigt. Ihren Wünschen nach einer bestimmten Einteilung werde regelmäßig Rechnung getragen, während andere Arbeitnehmer oftmals ihre Familien am Wochenende nicht zu sehen bekämen. Aus diesem Grund solle sich der Arbeitnehmer noch einmal überlegen, ob er nicht Gewerkschaftsmitglied werden wolle.
Quelle :
Gewerkschaften im Betrieb / 2.1.1 Zulässigkeit von gewerkschaftlicher ...
https://www.haufe.de › Personal › Haufe Personal Office Platin
Erstellt am 29.01.2019 um 20:38 Uhr von Linessi
Hallo zusammen, ich schließe mich der Meinung von Kjarrigan an. Das sollte man doch genauer hinterfragen, ich glaube nicht daß euer Betriebsrat es böse meint. Die Frage ist doch die: Warum macht er Werbung für die Gewerkschaft? Denn ein Betriebsrat hat die Gewerkschaft zur Unterstützung. Und ein Betriebsrat ist ja erst richtig Stark, wenn er auf seine Mitarbeiter bauen kann. Denn ein Betriebsrat ist nur so stark wie seine Kollegen, die haben Ihn ja schließlich gewählt.