Erstellt am 19.01.2019 um 11:09 Uhr von Catweazle
Für die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sieht § 26 BetrVG keine gesetzliche Form vor. Da es sich aber um eine echte Wahl handelt, genügt schon der Antrag eines einzigen Mitglieds, damit die Wahl geheim durchgeführt wird (so die wohl herrschende Meinung, vgl. Fitting, 26. Auflage, § 26 Randnummer 9).
Quelle ifb