Erstellt am 16.01.2019 um 09:02 Uhr von outofmemory
Da §26 BetrVg keine 2 Vorsitzenden und keine 2 stellv. Vorsitzenden vorsieht, kann dies nicht passieren.
Erstellt am 16.01.2019 um 09:32 Uhr von Hansen
Hallo,
in dem §26 steht aber auch nicht, dass dies verboten ist.
Was spricht dagegen?
Gruss Hansen
Erstellt am 16.01.2019 um 09:36 Uhr von celestro
"Was spricht dagegen?"
Das Gesetz ? Nämlich ein Gesetz das 1 Vorsitzenden und 1 stellvertretenden Vorsitzenden vorsieht.
"in dem §26 steht aber auch nicht, dass dies verboten ist."
Meinst Du das ernst ?
Erstellt am 16.01.2019 um 09:38 Uhr von Hansen
Ja.
Bin ich jetzt ein schlechterer Mensch? :)
D.h. die gesamte Wahl müsste eigentlich wieder neu erfolgen?
BRV + 1. Stellv.
Gruss Hansen
Erstellt am 16.01.2019 um 09:44 Uhr von nicoline
Vielleicht redet ihr aneinander vorbei.
Also: nur der/die Vorsitzende und Stellvertreter/in sind "geborene" Mitglieder des BA. Es müssen also noch 3 weitere Mitglieder gewählt werden. Wenn also der "2. Stellvertreter" mit in den BA "soll", muss er / sie sich zur Wahl stellen
Erstellt am 16.01.2019 um 09:46 Uhr von celestro
"Bin ich jetzt ein schlechterer Mensch? :)"
Nein !
"D.h. die gesamte Wahl müsste eigentlich wieder neu erfolgen?
BRV + 1. Stellv."
Kommt darauf an. Wenn Ihr korrekt in 2 Wahlgängen gewählt habt und nur 1 Vorsitzenden, sehe ich keinen Grund diese Wahl (also des BRV) zu wiederholen. Habt Ihr aber quasi alles in 1 Wahlgang erledigt, wäre das falsch und müsste korrigiert werden.
P.S. Habt Ihr die 2 Stellvertreter in 2 Wahlgängen gewählt ? Dann wäre ggf. nur die Wahl des 2.ten Stellvertreters "falsch".
Erstellt am 16.01.2019 um 09:50 Uhr von nicoline
Hmmm, das hätte ich jetzt allerdings nicht gedacht. Das BetrVG sieht in der Tat nur einen Stellv. vor. Wer bei gleichzeitiger Abwesenheit des BRV und Stellv. deren Aufgaben übernimmt kann per Beschluss festgelegt werden. Ich dachte, dass wäre bei euch passiert.
Erstellt am 16.01.2019 um 10:24 Uhr von Pjöööng
Auch wenn Ihr umgangssprachlich einen zweiten, dritten, vierten usw. Stellvertreter gewählt habt, kennt das Gesetz nur einen Stellvertreter. Da dieser z.B. bei der Besetzung des BA besondere Rechte hat (er ist nämlich geborenes Mitglied) gilt hier das Highlander-Motto "Es kann nur einen geben".
Alles andere sind zwar ggf. Vertreter, aber eben nicht Stellvertreter im rechtlichen Sinne.
Die Wahl dieser weiteren Vertreter müsst Ihr deshalb aber nicht wiederholen.
Erstellt am 18.01.2019 um 09:30 Uhr von UdoWoe
Wir haben bei uns auch einen "zweiten Vetreter". Wir haben das ganz bewusst gemacht, auch wenn es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt. Wir sind ein 13er Gremium, der BRV ist öfters an unsere Aussenstellen die wir als BR vertreten tätig und die stellv. BRV muss öfters aufgrund ihrer regulären Arbeit verreisen. Somit hat der BR auf seiner konstituierenden Sitzung einen "dritten" gewählt. Wie schon gesagt, rechtlich auf sehr wackeligen Beinen. Aber sowohl der AG, als auch der Rest BR und die MA haben einen geregelten Ansprechpartner. Der dritte Vorsitzende hat aber keine Vorteile durch diese Position.
Erstellt am 20.01.2019 um 19:53 Uhr von nicoline
Kein "Vorsitzender" sollte/darf "Vorteile" durch seine Position haben!