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Betriebsausschuss

H
Hansen
Jan 2019 bearbeitet

Hallo,

ich möchte einen Betriebsausschuss gründen und habe ein Gremium mit neun Mitgliedern. Nun habe ich gelesen, dass der BRV und sein Stellv. plus drei Betriebsratsmitglieder, Geheim gewählt werden. Nun meine Frage: Ich habe zwei Stellvertreter, dürfen jetzt nur noch 2 BR- Mitglieder hineingewählt werden oder trotzdem drei? Habe leider kein Gesetzestext gefunden.

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Gruss Hansen

324010

Community-Antworten (10)

O
outofmemory

16.01.2019 um 10:02 Uhr

Da §26 BetrVg keine 2 Vorsitzenden und keine 2 stellv. Vorsitzenden vorsieht, kann dies nicht passieren.

H
Hansen

16.01.2019 um 10:32 Uhr

Hallo,

in dem §26 steht aber auch nicht, dass dies verboten ist. Was spricht dagegen?

Gruss Hansen

C
celestro

16.01.2019 um 10:36 Uhr

"Was spricht dagegen?"

Das Gesetz ? Nämlich ein Gesetz das 1 Vorsitzenden und 1 stellvertretenden Vorsitzenden vorsieht.

"in dem §26 steht aber auch nicht, dass dies verboten ist."

Meinst Du das ernst ?

H
Hansen

16.01.2019 um 10:38 Uhr

Ja. Bin ich jetzt ein schlechterer Mensch? :)

D.h. die gesamte Wahl müsste eigentlich wieder neu erfolgen? BRV + 1. Stellv.

Gruss Hansen

N
nicoline

16.01.2019 um 10:44 Uhr

Vielleicht redet ihr aneinander vorbei. Also: nur der/die Vorsitzende und Stellvertreter/in sind "geborene" Mitglieder des BA. Es müssen also noch 3 weitere Mitglieder gewählt werden. Wenn also der "2. Stellvertreter" mit in den BA "soll", muss er / sie sich zur Wahl stellen

C
celestro

16.01.2019 um 10:46 Uhr

"Bin ich jetzt ein schlechterer Mensch? :)"

Nein !

"D.h. die gesamte Wahl müsste eigentlich wieder neu erfolgen? BRV + 1. Stellv."

Kommt darauf an. Wenn Ihr korrekt in 2 Wahlgängen gewählt habt und nur 1 Vorsitzenden, sehe ich keinen Grund diese Wahl (also des BRV) zu wiederholen. Habt Ihr aber quasi alles in 1 Wahlgang erledigt, wäre das falsch und müsste korrigiert werden.

P.S. Habt Ihr die 2 Stellvertreter in 2 Wahlgängen gewählt ? Dann wäre ggf. nur die Wahl des 2.ten Stellvertreters "falsch".

N
nicoline

16.01.2019 um 10:50 Uhr

Hmmm, das hätte ich jetzt allerdings nicht gedacht. Das BetrVG sieht in der Tat nur einen Stellv. vor. Wer bei gleichzeitiger Abwesenheit des BRV und Stellv. deren Aufgaben übernimmt kann per Beschluss festgelegt werden. Ich dachte, dass wäre bei euch passiert.

P
Pjöööng

16.01.2019 um 11:24 Uhr

Auch wenn Ihr umgangssprachlich einen zweiten, dritten, vierten usw. Stellvertreter gewählt habt, kennt das Gesetz nur einen Stellvertreter. Da dieser z.B. bei der Besetzung des BA besondere Rechte hat (er ist nämlich geborenes Mitglied) gilt hier das Highlander-Motto "Es kann nur einen geben".

Alles andere sind zwar ggf. Vertreter, aber eben nicht Stellvertreter im rechtlichen Sinne.

Die Wahl dieser weiteren Vertreter müsst Ihr deshalb aber nicht wiederholen.

U
UdoWoe

18.01.2019 um 10:30 Uhr

Wir haben bei uns auch einen "zweiten Vetreter". Wir haben das ganz bewusst gemacht, auch wenn es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt. Wir sind ein 13er Gremium, der BRV ist öfters an unsere Aussenstellen die wir als BR vertreten tätig und die stellv. BRV muss öfters aufgrund ihrer regulären Arbeit verreisen. Somit hat der BR auf seiner konstituierenden Sitzung einen "dritten" gewählt. Wie schon gesagt, rechtlich auf sehr wackeligen Beinen. Aber sowohl der AG, als auch der Rest BR und die MA haben einen geregelten Ansprechpartner. Der dritte Vorsitzende hat aber keine Vorteile durch diese Position.

N
nicoline

20.01.2019 um 20:53 Uhr

Kein "Vorsitzender" sollte/darf "Vorteile" durch seine Position haben!

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