sind Kündigungsgründe personenbezogene Daten?
Hallo zusammen,
angenommen ein Arbeitgeber informiert die Mitarbeiter eines Teams darüber dass ihrem Vorgesetzten gekündigt wurde. In diesem Zusammenhang teilt er den Mitarbeitern auch die Kündigungsgründe mit. Diese könnten sich, sofern sie nach außen gelangen, negativ auf die bevorstehende Stellensuch auswirken, weil sie rufschädigend sind.
Nun hab ich gelesen, leider ohne fundierte Angabe von Grundlagen oder Quellen, dass Kündigunsgründe personenbezogene Daten seien. Stimmt das? Und wenn ja, auf welcher Basis?
Viele Grüße und vielen Dank schon mal
Community-Antworten (15)
09.01.2019 um 22:05 Uhr
DSGVO:
"Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck . "personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind; "
10.01.2019 um 00:29 Uhr
@ Pjöööng
Also "Ja" oder "Nein" ? Vor allem, was hat die DSGVO damit zu tun, wenn der Chef einem (oder mehreren) MA die Gründe "analog" mitteilt. ;-)))
10.01.2019 um 10:49 Uhr
Celestro auch die ,,analoge" Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte (Mitarbeiter sind im Gegensatz zum BR wie Dritte zu behandeln) ist ein Verstoß gegen das BDSG.
10.01.2019 um 13:04 Uhr
Die Frage war ja, ob es sich um personenbezogene Daten handelt. Und personenbezogene Daten sind meines Wissens nur im BDSG/DSGVO definiert. Wenn Ihr eine weitere Quelle habt, dann erhellt mich!
10.01.2019 um 13:08 Uhr
und es steht nach Deinem Text noch immer die Frage im Raum: "sind Kündigungsgründe personenbezogene Daten?"
Würdest du aufgrund "Deines" Textes sagen: Es sind welche ? Oder sind es keine ?
10.01.2019 um 13:34 Uhr
"... ALLE Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen ..."
Danach dürfte es doch keinen Zweifel mehr geben! Da der Vorgesetzte eine identfizierte Person ist, sind alle Informationen über ihn auch personenbezogene Daten!
10.01.2019 um 14:32 Uhr
und hier wie in dem anderen Post: Sorry Leute, aber schießt ihr mit dem Datenschutz nicht über das Ziel hinaus??? Ich weise mal darauf hin, dass es bei der DSGVO um die Verarbeitung geht!
Zitat Art. 1 DSGVO Gegenstand und Ziele:
"(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. (2) Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten. (3) Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden."
Zitat Art. 2 DSGVO Sachlicher Anwendungsbereich:
"(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen, c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
(3) 1Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. 2Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst. (4) Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt."
Es besteht aber eine Verschwiegenheitspflicht im Arbeitsrecht: Die Verschwiegenheitspflicht resultiert als arbeitsvertragliche Nebenverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag sowie aus den Schadensersatzvorschriften des BGB (§ 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 826 BGB) und aus § 17 UWG. (geklaut bei www.haufe.de)
Es kommt auch auf den Kündigungsgrund an. Ich sehe keine Probleme mit der Mitteilung des Kündigungsgrundes. Betrug, Unterschlagung, Diebstahl und Ähnliches. Es muss aber nachgewiesen und der Wahrheit entsprechen. Der AG sollte jedoch nicht jeden Kündigungsgrund herausplappern.
Gerne könnt ihr Andersdenkende auf mich einprügeln, aber ich bleibe bei meiner Meinung.
10.01.2019 um 14:49 Uhr
Zitat (Erbsenzähler): "Ich sehe keine Probleme mit der Mitteilung des Kündigungsgrundes. Betrug, Unterschlagung, Diebstahl und Ähnliches."
Damit hätte ich aber ein gewaltiges Problem, da auch hier grundsätzlich die Unschuldsvermutung zu gelten hat und die allgemeinen Persönlichkeitsrechte.
10.01.2019 um 14:54 Uhr
,,Es kommt auch auf den Kündigungsgrund an. Ich sehe keine Probleme mit der Mitteilung des Kündigungsgrundes. Betrug, Unterschlagung, Diebstahl und Ähnliches" noch jemand der meint seine eigenen Gesetze machen zu können!!!!!
10.01.2019 um 15:36 Uhr
"Danach dürfte es doch keinen Zweifel mehr geben! Da der Vorgesetzte eine identfizierte Person ist, sind alle Informationen über ihn auch personenbezogene Daten!"
Wenn ich also morgen zu Kollege A gehe und sage: Kollege B hat heute wieder seine furchtbar hässlichen, pinkfarbenen Nike Schuhe an, sind "pinkfarbene Nike Schuhe" personenbezogene Daten ?
10.01.2019 um 15:39 Uhr
"Gerne könnt ihr Andersdenkende auf mich einprügeln, aber ich bleibe bei meiner Meinung."
Kann der Eine oder Andere ja mal lesen:
ohne das ich jetzt direkt behaupten würde, daß die Info in dem Link absolut korrekt ist.
10.01.2019 um 15:46 Uhr
Zitat (celestro): "Wenn ich also morgen zu Kollege A gehe und sage: Kollege B hat heute wieder seine furchtbar hässlichen, pinkfarbenen Nike Schuhe an, sind "pinkfarbene Nike Schuhe" personenbezogene Daten ? "
Ja sicher! Und das sogar auch dann wenn Du nicht zu Deinem Kollegen gehst und ihm das sagst! Jedenfalls in Bezug auf diesen Kollegen B. "Pinkfarbene Nike Schuhe" sind für sich allein natürlich keine personenbezogenen Daten. Aber die Verknüpfung dieses Kollegen mit dem Attribut "Pinkfarbene Nike Schuhe" ist ein personenbezogenes Datum.
10.01.2019 um 22:19 Uhr
Hallo zusammen, vielen Dank für die angeregte Diskussion. Ich war auch nicht untätig und bin auf folgende Seite der Ruhr-Universität Bochum (RUB) und des Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. mit einer Kommentierung gestoßen.
https://www.datenschutz-wiki.de/3_BDSG_a.F._Kommentar_Absatz_1_Teil_1
Hier nur mal paar Gedanken daraus, weils sonst zuviel Text wird. kann ja jeder selber drin stöbern:
Personenbezogene Daten sind „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse“. Die Begriffsbestimmung ist sehr weit. Sie umfasst jede Information über eine Person.
Der Begriff „Angabe“ umfasst jede Information.
Der Begriff „Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer Person“ umfasst alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen. ... Das Gesetz kennt keine „freien Daten“.
Darstellungen in Bild und Ton werden vom Datenschutz ebenso umfasst wie sprachlich vermittelte Angaben.
Die Information: Kollege xyz wurde gekündigt wäre also an sich ein personengebundenes Datum, genauso wie der oder die Gründe dafür.
Viel Spaß beim weiteren Stöbern und viele Grüße
11.01.2019 um 11:16 Uhr
"Personenbezogene Daten sind „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse“. Die Begriffsbestimmung ist sehr weit. Sie umfasst jede Information über eine Person."
und deshalb wären mMn "Kollege XYZ hat pinke Nike Schuhe an" KEINE personenbezogenen Daten nach BDSG / DSGVO.
11.01.2019 um 11:34 Uhr
celestro, "Verhältnisse" ist hier sicherlich nicht im Sinne von "zwei die miteinander ins Bett gehen" gemeint.
Wieso ist Deiner Meinung nach diese Information keine Information über diese Person?
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