Freistellungsgründe - §37 (2) §38 (1) BetrVG?
Hallo zusammen! Ist die persönliche Information, beispielsweise über Tagesordnungspunkte der nächsten BR-Sitzung, über rechtliche Fragen oder Streitpunkte innerhalb der BR etc., oder z.B. auch die Ausarbeitung eines Referats für die anderen BR-Mitglieder, ein ausreichender Grund für eine (natürlich zeitlich begrenzte) Freistellung nach §37 (2) BetrVG? Wird das eigene Recht auf Freistellung zur Erfüllung betriebsrätlicher Aufgaben in irgendeiner Weise eingeschränkt, wenn nach §38 (1) BetrVG ein oder mehrere andere BR-Mitglieder vollständig freigestellt sind? Steht mir als Mitarbeiter in einem 3-Schicht-Betrieb Freizeitausgleich für o.g. BR-Arbeit zu, wenn ich sie außerhalb meiner täglichen Arbeitszeit leiste? Vielen Dank für Eure Antworten!
Community-Antworten (2)
16.03.2007 um 08:07 Uhr
Dieses Thema ist hier auch schon sehr oft diskutiert worden.
Es ist ein Irrglaube vieler Nicht- Betriebsräte und Arbeitgeber, das die Freistellung nach §38 BetrVG die Freistellung nach §37 Abs.2 BetrVG aufhebt! Grundsätzlich hat jedes BR- Mitglied sogar die Pflicht sich auf die Sitzung vorzubereiten und dazu natürlich die Freistellung nach 37/2 in Anspruch zu nehmen!
Für die Schichtarbeiter ist der Absatz 3 des §en wichtig! Wobei hier der Freizeitausgleich Priorität hat! Ich habe hier schon oft gelesen, dass manche BRe auf ihre Mehrarbeitszuschläge für BR- Tätigkeit beharren, das ist nicht im Sinne des Gesetzes!
16.03.2007 um 10:02 Uhr
@Harlekin,
jedes Betriebsratmitglied darf und muss sich Zeit für ERFORDERLICHE Betriebsrattätigkeit nehmen, diese hat Vorrang vor der Arbeitsleistung für den Betrieb und sollte in der Arbeitszeit erfolgen.
LG
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