Erstellt am 23.02.2007 um 09:42 Uhr von Werner
Hallo Unkas,
In einer Entscheidung des BAG vom 06.09.1995 ( BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 241/94 ) stellt der 5. Senat fest, es gebe keinen Grundsatz, dass die Bindungsdauer bei Fortbildungsmaßnahmen höchstens sechsmal so lang sein darf wie die Dauer der Bildungsmaßnahme selbst. Die Zulässigkeit einzelvertraglicher Klauseln, wonach der Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ausscheiden Fortbildungskosten zurückzuzahlen hat, hängt von der Dauer der Bildungsmaßnahme und der Bindungsdauer ab. Beide müssen in angemessenem Verhältnis zueinander stehen.
Grundsätzlich gilt:
bei einer Lehrgangsdauer von bis zu zwei Monaten ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung höchstens eine einjährige Bindung;
bei einer Lehrgangsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr ohne Arbeitsverpflichtung im Regelfall keine längere Bindung als drei Jahre
bei einer mehr als zweijährigen Dauer der Fortbildungsmaßnahme ohne Arbeitsleistung hat der Senat eine Bindung von fünf Jahren für zulässig gehalten.
Erstellt am 23.02.2007 um 10:36 Uhr von unkas
Vielen Dank Werner, das ist ja schon mal ein Hinweis!
Unkas