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Bewerbungsgespräche von schwerbehinderten BewerberInnen

A
Anscha
Dez 2018 bearbeitet

Guten Tag, ist der Betriebsrat in jedem Fall bei Bewerbungsgesprächen schwerbehinderter BewerberInnen hinzuzuziehen? Mit freundlichen Grüßen, Anscha He.

58805

Community-Antworten (5)

B
BRHamburg

01.12.2018 um 02:05 Uhr

Warum sollte er ?

AH
Anscha He.

01.12.2018 um 02:22 Uhr

Guten Morgen, vielen Dank für Ihre Antwort. Meine Frage ist leider nicht beantwortet.

Mit freundlichen Grüßen, Anscha He.

T
takkus

01.12.2018 um 08:11 Uhr

Nein. Besser?

N
nicoline

01.12.2018 um 16:23 Uhr

Anscha, der BR hat kein gesetzliches Recht, an den Vorstellungsgesprächen teilzunehmen. Es gibt aber durchaus AG die eine Vereinbarung mit dem BR treffen, dass dieser an den Vorstellungsgesprächen teilnimmt. Anders bei der SBV

https://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/Schwerbehindertenvertretung/77c345i1p/index.html

Mitwirkung bei Einstellungen von schwerbehinderten Menschen: Der Arbeitgeber ist zunächst verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen – insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit gemeldeten arbeitslosen schwerbehinderten Menschen – besetzt werden können (§ 81 Abs.1 SGB IX). Bei dieser Prüfung sind die Schwerbehindertenvertretung und die Beschäftigtenvertretungen zu hören. Wenn Vermittlungsvorschläge durch die Agentur für Arbeit oder einen Integrationsfachdienst oder unaufgefordert eingesandte Bewerbungen schwerbehinderter Menschen vorliegen, muss der Arbeitgeber darüber die Schwerbehindertenvertretung unmittelbar nach Eingang unterrichten. Dies gilt auch für den Betriebsrat bzw. Personalrat sowie den Beauftragten des Arbeitgebers. Durch die Mitwirkung schon bei der Besetzung freier Stellen soll die Schwerbehindertenvertretung dazu beitragen, dass schwerbehinderte Menschen eingestellt werden. Der Arbeitgeber muss Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen mit der Schwerbehindertenvertretung erörtern und ihre Stellungnahme dem Betriebsrat bzw. Personalrat mitteilen. Die Schwerbehindertenvertretung soll sich dazu äußern, ob der Bewerber auf dem offenen oder einem anderen Arbeitsplatz seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechend beschäftigt werden kann. Eine Vorauswahl durch den Arbeitgeber ist unzulässig. Ebenso darf nicht unterschieden werden zwischen Bewerbungen aufgrund von Ausschreibungen und solchen, die ohne Aufforderung an den Arbeitgeber gerichtet wurden. Ferner ist es nicht von Bedeutung, ob es sich um eine externe oder interne Bewerbung handelt.

Wichtig ist auch, dass – sobald ein schwerbehinderter Mensch unter den Bewerbern ist und dieser die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht ablehnt – die Schwerbehindertenvertretung im Stellenbesetzungsverfahren das Recht hat, Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen zu nehmen,

sowie das Recht, an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen

Die Möglichkeit, sich ein eigenes Bild über die Bewerberlage machen zu können, setzt voraus, dass die Schwerbehindertenvertretung auch die Bewerbungsunterlagen der nicht behinderten Bewerber kennt (§ 95 Abs.2 Satz 3 SGB IX)

AH
Anscha He.

02.12.2018 um 22:08 Uhr

Hallo Nicoline, vielen Dank für Ihre Antwort vom Samstag, den 01.12.2018.

In dem Unternehmen (auf Anfrage hin während des Bewerbungsgespräches) sei eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden.

Eine Begründung, weshalb die Bewerberin nicht genommen wurde, wurde (auch nach mehrmaliger Bitte um Nennen der Gründe der Ablehnung der schwb. Bewerberin gegenüber der schwb. Bewerberin) von der Personalabteilung nicht genannt, auch nicht nachträglich. Im Ablehnungsschreiben (E-Mail) der Personalabteilung wurde auf ein "angenehmes Bewerbungsgespräch" hingewiesen und darauf, dass ein anderer Bewerber gefunden wurde (Zitat: "der besser zu uns passt."). Das in dem Zitat Genannte lässt sich in alle Himmelsrichtungen inhaltlich auslegen.

Die betreffende Bewerberin sei gern bereit, gegen die Ablehnung der Mitarbeit und auf Beschäftigung zu klagen, hat sie mir gesagt.

Die Frage stellt sich mir, ob es eine Pflicht ist, in einem Unternehmen eine SBV zu 'haben', zumal der Filialleiter während des Bewerbungsgespräches darauf hinwies, es seien im Unternehmen Schwerbehinderte beschäftigt.

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