Erstellt am 01.12.2018 um 01:05 Uhr von BRHamburg
Erstellt am 01.12.2018 um 07:11 Uhr von takkus
Erstellt am 01.12.2018 um 15:23 Uhr von nicoline
Anscha,
der BR hat kein gesetzliches Recht, an den Vorstellungsgesprächen teilzunehmen. Es gibt aber durchaus AG die eine Vereinbarung mit dem BR treffen, dass dieser an den Vorstellungsgesprächen teilnimmt.
Anders bei der SBV
https://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/Schwerbehindertenvertretung/77c345i1p/index.html
Mitwirkung bei Einstellungen von schwerbehinderten Menschen: Der Arbeitgeber ist zunächst verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen – insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit gemeldeten arbeitslosen schwerbehinderten Menschen – besetzt werden können (§ 81 Abs.1 SGB IX). Bei dieser Prüfung sind die Schwerbehindertenvertretung und die Beschäftigtenvertretungen zu hören. Wenn Vermittlungsvorschläge durch die Agentur für Arbeit oder einen Integrationsfachdienst oder unaufgefordert eingesandte Bewerbungen schwerbehinderter Menschen vorliegen, muss der Arbeitgeber darüber die Schwerbehindertenvertretung unmittelbar nach Eingang unterrichten. Dies gilt auch für den Betriebsrat bzw. Personalrat sowie den Beauftragten des Arbeitgebers. Durch die Mitwirkung schon bei der Besetzung freier Stellen soll die Schwerbehindertenvertretung dazu beitragen, dass schwerbehinderte Menschen eingestellt werden. Der Arbeitgeber muss Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen mit der Schwerbehindertenvertretung erörtern und ihre Stellungnahme dem Betriebsrat bzw. Personalrat mitteilen. Die Schwerbehindertenvertretung soll sich dazu äußern, ob der Bewerber auf dem offenen oder einem anderen Arbeitsplatz seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechend beschäftigt werden kann. Eine Vorauswahl durch den Arbeitgeber ist unzulässig. Ebenso darf nicht unterschieden werden zwischen Bewerbungen aufgrund von Ausschreibungen und solchen, die ohne Aufforderung an den Arbeitgeber gerichtet wurden. Ferner ist es nicht von Bedeutung, ob es sich um eine externe oder interne Bewerbung handelt.
Wichtig ist auch, dass – sobald ein schwerbehinderter Mensch unter den Bewerbern ist und dieser die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht ablehnt – die Schwerbehindertenvertretung im Stellenbesetzungsverfahren das Recht hat, Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen zu nehmen,
***sowie das Recht, an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen***
Die Möglichkeit, sich ein eigenes Bild über die Bewerberlage machen zu können, setzt voraus, dass die Schwerbehindertenvertretung auch die Bewerbungsunterlagen der nicht behinderten Bewerber kennt (§ 95 Abs.2 Satz 3 SGB IX)