Erstellt am 03.02.2007 um 19:38 Uhr von Bille
Nein!!
Krank ist krank. BR-Arbeit wird während der Arbeitszeit ausgeübt.
Ihr solltet ein Ersatzmitgl. zur BRV einladen.
Erstellt am 03.02.2007 um 19:44 Uhr von Kölner
@Bille
Sorry....das ist Quatsch!
@bigswap
Natürlich kannst Du teilnehmen!
Erstellt am 03.02.2007 um 19:47 Uhr von Mona-Lisa
@bigswap,
"Auch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eines BR-Mitglieds führt nicht zwangsläufig auch zu einer Amtsunfähigkeit und somit zu seiner Verhinderung..."
So spricht Däubler im § 25 Rd. 17 BetrVG,
Das arbeitsunfähige BR-Mitglied sollte aber rechtzeitig den BRV davon informieren!
Erstellt am 03.02.2007 um 19:56 Uhr von Bille
Kölner, Mona-Lisa,
da muss bei uns im Betrieb wohl einiges daneben gelaufen sein in der vergangenen Zeit................
muss mi mal schlau machen.
Danke für den Hinweis!
Erstellt am 03.02.2007 um 20:18 Uhr von Kölner
@Bille
In der Firma wird vermutlich nichts "daneben gelaufen sein"...eher haben die Kollegen den Sinn und Zweck der AU nicht verstanden...
Erstellt am 04.02.2007 um 14:51 Uhr von waschbär
bigswap,
es ist durch aus möglich, das dein AG, es etwas Verwunderlich Finden wird. Das du nicht Arbeiten kannst, aber zum BR . Ist nur eine kleine Anmerkung, sollte jeder selber entscheiden,auch auf "Mögliche" folgen ... Die es ja "eigendlich" nicht geben darf .
Erstellt am 04.02.2007 um 17:37 Uhr von elacma
selbstverständlich darf ein BR Mitglied an der Betriebsratssitzung teilnehmen (wenn nicht bettlägerig). Arbeitsunfähig Krank heisst der Arbeitnehmer kann die ihm übertragene Arbeit nicht ausüben. Eine Teilnahme an einer Betriebsratssitzung steht also nichts im Weg wen er die als ehrenamtliches BR Mitglied tätig ist. Das führt sogar so weit, dass sollte diese Betriebsratssitzung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit stattfinden dies nach § 44 BetrVG als Arbeitszeit vergütet werden muß. Dies gilt auch für die Wegezeit und die Fahrtkosten.
Erstellt am 04.02.2007 um 17:47 Uhr von Fayence
"Das führt sogar so weit, dass sollte diese Betriebsratssitzung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit stattfinden dies nach § 44 BetrVG als Arbeitszeit vergütet werden muß. Dies gilt auch für die Wegezeit und die Fahrtkosten."
elacma,
da wäre ich mir aber überhaupt nicht so sicher... Quatsch, ich bin mir sicher, dass diese Aussage so von vorne bis hinten nicht stimmt!
Erstellt am 04.02.2007 um 18:14 Uhr von elacma
Hallo Fayence
Das mit dem BetrVG § 44 war sicherlich Unsinn. Habe die Sache nochmal überprüft. Zu den ersten zwei Sätzen stehe ich aber. Werde mich bessern!
elacma
Erstellt am 04.02.2007 um 19:39 Uhr von Fayence
elacma,
dann arbeite auch den Rest noch einmal nach! :-)
Kleiner Tipp: Kommentierung zu §37 Abs.3 BetrVG
Erstellt am 06.02.2007 um 16:12 Uhr von bigswap
Hallo Zusammen.
Vielen Dank für die Antworten.
Leider muss ich aber gestehen, dass ich als relativ neues
Betriebsratsmitglied nicht unbedingt schlauer geworden bin.
Zu unterschiedlich sind die Antworten.
Bei welchem Kommentator des BetrVG kann ich den beschriebenen
Problemfall nachlesen.
Bin für jeden Tip dankbar
Erstellt am 06.02.2007 um 22:10 Uhr von peters
bigswap,
ich denke, das hängt nicht unmittelbar mit dem BetrVG zusammen.
Arbeitsunfähigkeit heißt nicht unbedingt, dass der Betroffene brav zuhause im Bett liegen muss. Er darf allerdings keine Aktivitäten unternehmen, die der Genesung entgegen stehen. So könnte ein Monteur, der mit einem Gipsarm krank geschrieben ist, durchaus spazieren gehen oder eine BR-Sitzung besuchen.
Ich persönlich würde mir aber gut überlegen, ob das sein muss. Dazu sollte es ja Ersatzmitglieder geben.
Erstellt am 14.07.2021 um 15:48 Uhr von Mark22
@ Fayence,
was hat denn der §37 Abs.3 BetrVG mit der Teilnahme eines BR - Mitgliedes an einer BR - Sitzung während seiner Krankheit zu tun ?
Zunächst einmal ist es so, dass das BR Mitglied welches krank ist, auch verhindert ist. Es gibt aber wie zu jeder Situation auch hier Ausnahmen wie z.B. Arm -o. Beinbruch. In diesem Fall kann das BR - Mitglied seiner Arbeit nicht unbedingt nachgehen, wohlaber seiner Tätigkeit als Betriebsrat. Hierzu hat das BAG geurteilt.
BAG Urteil vom 15.11.1984 - 2 AZR 341/83
Allerdings muss: das Betriebsratsmitglied dem BR - Vorsitzenden mitteilten, dass es trotz seiner Arbeitsunfähigkeit seine Aufgaben als Betriebsrat weiter wahrnehmen will.
Erstellt am 14.07.2021 um 16:26 Uhr von celestro
"Allerdings muss: das Betriebsratsmitglied dem BR - Vorsitzenden mitteilten, dass es trotz seiner Arbeitsunfähigkeit seine Aufgaben als Betriebsrat weiter wahrnehmen will."
sollte den BRV informieren. Wenn das BRM bei der Sitzung auftaucht und ein E-BRM geladen wurde, muss dieses E-BRM wieder gehen.
Erstellt am 15.07.2021 um 07:16 Uhr von xyz68
Und wenn ich mich dafür entscheide, in meinem Urlaub oder in meiner Arbeitsunfähigkeit mein Amt auszuüben, dann ist dies ehrenamtlich. Also keine Zeitgutschrift.
Wenn nicht grade absolut dringliche Themen, die spezielles Fachwissen benötigen, anstehen. dürfen und sollen die Ersatzmitglieder ran.
Erstellt am 15.07.2021 um 09:27 Uhr von fantil
Ob das nach 14 Jahren den Threadstarter noch interessiert.
Erstellt am 29.10.2023 um 20:12 Uhr von danile42
@fantil: Dafür ist das ja ein öffentliches Forum. Mich interessiert es, daher danke an alle Antwortenden!