Erstellt am 30.01.2007 um 12:30 Uhr von Mona-Lisa
@Sandra,
Die JAV ?
Ja
Schwerbehindertenvertretung?
Ja
Ersatzmitglider?
Nein!
Erstellt am 30.01.2007 um 12:39 Uhr von waschbär
Sandra,
der BR oder der BRV ? nur die Freigestellten oder auch die nicht so freigestellten ? Der Hausmeister welcher oft einen Generalschlüssel hat ? [zum Zimmer nicht zu d. Schränken] !!!!
Tipp, nie etwas offen rum liegen lassen, es könnte ja etwas Notfall mässiges pasieren und BR fremde Personen könnten > etwas mit bekommen !! z.B Brandfall > Stromausfall ...... Wasserschaden und Schädlingsbefall ...........
Erstellt am 30.01.2007 um 12:55 Uhr von Lotte
Sandra,
der BR hat auf jeden Fall das Hausrecht im BR Büro. Der Hausmeister und der AG dürfen das Büro nur mit Erlaubnis des BR betreten!
Wenn jemand das Büro ohne Erlaubnis betritt, ist das Hausfriedensbruch, siehe StGB §123
Mona Lisa,
auch die JAV und die SchwbV haben m.E. nicht per se Zugang zum BR Büro. So interpretiere ich jedenfalls den Däubler in RN 92: "Mit der Zurverfügungstellung des Büroraums einschließlich der Einrichtung und ggf. der sonstigen Räume, die zu Sitzungen, Sprechstunden u. ä. dienen, gehen Besitz und Nutzung der im Eigentum des AG verbleibenden Sachen auf Dauer auf den BR über. Ihm allein steht hier das Hausrecht zu."
Erstellt am 30.01.2007 um 13:02 Uhr von Mona-Lisa
@Lotte,
unser JAV'ler kann jederzeit an die Aktenschränke, die SchwbV auch (gut, sie ist gleichzeitig BR...)
Wir haben mehr das Problem, wer in's Büro kann wenn die Freigestellten nicht mehr da sind....
Abgesehen davon haben wir die Schlösser der BR-Räume ausgetauscht, sind also für KEINEN anderen zugänglich.
Ein Ersatzschlüssel (im Umschlag, versiegelt) für Notfälle ist an der Pforte hinterlegt.
Erstellt am 30.01.2007 um 13:09 Uhr von Lotte
Mona-Lisa,
ich bin mir ja auch nicht sicher...(heiße ja nicht Däubler ;-))) )
Bei der JAV bin ich mir besonders unsicher, da z.B. Zeit und Ort einer Sprechstunde, wenn die JAV beschlossen hat eine einzurichten, vom BR mit dem AG verhandelt wird.
Erstellt am 30.01.2007 um 15:13 Uhr von packer
moin sandra,
ich glaube das folgende urteil beschreibt die lage ganz gut:
In der Literatur wird die Ansicht vertreten, der Betriebsrat habe während
der Zeit, in der ihm nach § 40 Abs. 2 BetrVG Räume zur Verfügung
gestellt worden seien, an oder in ihnen das „Hausrecht“ und
hieraus gefolgert, dass grundsätzlich der Betriebsrat entscheide, ob
der Aufenthalt in den ihm derart zur Verfügung stehenden Räumen
rechtmäßig sei oder nicht.
Indessen steht dem Betriebsrat ein Hausrecht nur insoweit zu, als für
ihn die Räume zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz
erforderlich sind.
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat unter
anderem Räume nur „im erforderlichen Umfang“ zur Verfügung zu
stellen. Dementsprechend steht dem Betriebsrat das Hausrecht an
diesen Räumen gegenüber dem Arbeitgeber auch nur in diesem Umfang
zu. Das Hausrecht berechtigt den Betriebsrat gegenüber dem
Arbeitgeber jedenfalls nicht, Dritten Zugang zu den Räumen des Betriebsrats
zu gewähren, wenn und soweit Zutritt oder Aufenthalt Dritter
im Betriebsratsbüro zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats
nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht erforderlich sind. Andererseits
ist der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat mit Rücksicht
auf dessen Hausrecht verpflichtet, unter Wahrung der berechtigten
Geheimhaltungsbelange des Arbeitgebers den Zugang Dritter zum
Betriebsratbüro zu dulden, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist.
BAG 18.9.1991 – 7 ABR 63/90 = NZA 1992, 317
wenn ihr ein temporäres büro habt, dann muss der AG einen abschließbaren schrank bereitstellen und ihr habt dort temporäres hausrecht.
habt ihr ein reguläres büro, dann hat der BR alleiniges Hausrecht und entscheidet ob es im sinne des BetrVG erforderlich ist, ob der JAVler zutritt bekommt. ein anrecht auf dauerzutritt hat er nicht. das ist wie bei den BR sitzungen... gilt auch für die schwerbehindertenvertretung (§29 (2) BetrVG)
@ lotte
der AG hat durch die abhaltung von sprechstunden entstandenen kosten (schwellwert von 50 jug. oder azubis!!!) zu tragen und einen geeigneten raum sowie sachliche mittel bereitzustellen (§ 69 BetrVG, Fitting S. 921 Rdnr. 9, 23 Auflage). das verhandeln BR und AG... sonst einigungsstelle.
also auch hier bei dem schwellenwert wohl keine möglichkeit im br büro die sprechstunden abzuhalten...
gruß,
packer
Erstellt am 30.01.2007 um 15:33 Uhr von Lotte
packer,
na da hatte ich ja dann mit meiner ersten Antwort recht ;-))
Erstellt am 30.01.2007 um 16:28 Uhr von packer
@ lotte... aber hallo :)
wollte dir nur noch mal schützenhilfe geben...
Erstellt am 30.01.2007 um 19:05 Uhr von Lotte
packer,
Danke ;-)
Ein mir bekannter BRV sollte letztens mit seinem BR zwangsgeräumt werden. Das war letztendlich ganz spassig, da dem AG klargemacht wurde, dass er innerhalb seiner eigenen Firma eine strafbare Handlung begehen würde, wenn er die Räumung vollziehen würde. Der BR hat nun weiterhin sein Büro mitten in der Werkshalle und kein neues in der Chefetage ;-)