Gelten Azubis als Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG?
Verehrte Kollegen, ich bin Betriebsratsmitglied in einem außerbetrieblichen Bildungszentrum, Geschäftsform ist der eingetragene Verein. Wir konnten bisher die Frage nicht klären, ob unsere Auszubildenden Arbeitnehmer im Sinne des BVG sind und somit ein Wahlrecht besitzen und eine Jugendauszubildendenvertretung geschaffen werden muss. Die Auszubildenden haben einen Ausbildungsvertrag mit unsererem Verein, die Finanzierung läuft aber in der Regel über die Arbeitsagentur. Hauptzweck des Verein ist die Ausbildung der Jugendlichen.
Vielen Dank
Community-Antworten (2)
24.01.2007 um 13:34 Uhr
@ lucky ,
BetrVG § 5 Arbeitnehmer (1) 1Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. 2Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten.
24.01.2007 um 14:03 Uhr
@ Bergmann, vielen Dank erstmal, aber außerbetrieblich meint hier nicht die Ausbildung außerhalb des Betriebes, es meint viel mehr die Unterscheidung zu überbetrieblichen Ausbildungszentren.
@Ramses II, ebenfalls vielen Dank, aber welche gesetzl. Grundlage kann ich evtl. hinzuziehen, denn die Kommentare zum BetrVG wiedersprechen sich hier selbst ein wenig.
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