Erstellt am 23.01.2007 um 07:49 Uhr von Werner
Hallo Osti,
hier besteht ein MBR nach §87 Abs1 Nr.6 Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
Erstellt am 23.01.2007 um 09:49 Uhr von Osti
Hallo Werner,
schönen dank für die rasche Antwort, aber bei der Zeiterfassung handelt es sich nach Angaben unserer GL um Durchschnittswerten.
Ferner ist die dazu eingesetzte Software dazu bestimmt Fertigungsabläufe zu Terminieren. Daher sehe ich probleme als BR hier einzuwirken.
Erstellt am 23.01.2007 um 09:59 Uhr von Jube
Hallo Osti,
schaut Euch die Software mal genau an, was damit wirklich alles möglich ist und wirkt dann auf eine BV dazu hin.
Erstellt am 23.01.2007 um 10:17 Uhr von Osti
Hallo Jube,
ich werde mir die Software ansehen. Nach Aussage des Software Herstellers sind die Zeiten nur Maschinen bezogen, daher kein direkter Bezug zum Mitarbeiter.
Das könnte man dann fast durchgehen lassen, oder?
Wir (BR) sind ja auch für die Zeiterfassung denn für die Fertigungssteuerung und die Nachkalkulation gibt es kaum alternativen, oder?
Nur der Mitarbeiterbezug darf nicht Herstellbar sein, oder wie seht ihr das???