Erstellt am 19.01.2007 um 11:48 Uhr von mille
Wenn die Wahl nach Ende der Amtszeit des alten BR liegt, ist dieser Betrieb bis zur Konstituierenden Sitzung des neuen Betriebsrat ohne Betriebsrat
Erstellt am 19.01.2007 um 11:51 Uhr von Kathi
In der Tat habt ihr dann keinen Betriebsrat. Da der BR jedoch den Wahlvorstand benennt/wählt, würde ich an eurer Stelle den Wahlvorstand vor die Alternative stellen, entweder BR-Wahl vor Ablauf der Amtszeit oder Abwahl des Wahlvorstandes.
Erstellt am 19.01.2007 um 11:58 Uhr von mille
Es würde mich mal Interessieren, wieso ihr bei einem bestehenden BR, außerhalb der regelmäßigen BR-Wahlen, wählt. Dazu muss ja ein Grund bestehen.
Erstellt am 19.01.2007 um 12:52 Uhr von kleinkatinka
Nein, das ist leider keine Hausaufgabe. Unser bereits gewählter Wahlvorstand hat genau dies vor und der Rest meiner PR-Mitglieder findet das nicht so problematisch.
Deswegen suche ich ja eine rechtliche Handhabe.
Es handelt sich um einen Personalrat und es sind bei uns die regulären Wahlen.
Erstellt am 19.01.2007 um 13:01 Uhr von kleinkatinka
Naja, aus dem PersVG kann ich den konkreten Fall halt nicht herauslesen. Vielleicht stelle ich mich aber zu dusselig an. Welcher § wäre es denn im BetrVG?
Erstellt am 19.01.2007 um 13:31 Uhr von mille
welches PersVG ist hier denn maßgebend? Bund oder Länder
Wenn Länder welches Bundesland?
Erstellt am 19.01.2007 um 20:50 Uhr von Bergmann
@ Ramses II ,
Ramses II , mein Freund , hast du´s aufgegeben ? :-))
Erstellt am 22.01.2007 um 08:18 Uhr von Kleinkatinka
Sorry, war nur nicht mehr online. Bei uns ist das SächsPersVG maßgebend. Dort steht im § 23 nur, dass der Wahlvorstand die Wahl unverzüglich einzuleiten hat. Sie soll spätestens nach 8 Wochen stattfinden (Die Frist ist aber lt. Interpretation eines Juristen nur auf die Wahleinleitung bezogen). Wenn er der Verpflichtung nicht nachkommt, hat der Dienststellenleiter einen neuen zu bestellen.
Unser Dienststellenleiter wird sich hier aber bestimmt nicht einmischen wollen.
Erstellt am 22.01.2007 um 08:45 Uhr von Fayence
"Kennt jemand eine gesetzliche Verpflichtung oder Rechtsprechung, dass der Wahlvorstand, den Wahltermin vor Ablauf der Amtszeit zu legen hat?"
Kleinkatinka,
einschlägig ist doch wohl der §20 Abs.1 SächsPersVG!!
Erstellt am 22.01.2007 um 09:31 Uhr von kleinkatinka
Das ist doch die Bestellung des Wahlvorstandes durch den PR?
Bestellt haben wir den Wahlvorstand ja bereits am 3.11.! Der Wahlvorstand hat dann am 27.12. die Wahl offiziell eingeleitet, indem er die Namen der Mitglieder bekannt gab.
Erstellt am 22.01.2007 um 10:08 Uhr von Fayence
kleinkatinka,
der Wahlvorstand ist SPÄTESTENS 12 Wochen VOR Ende der Amtszeit des PR zu bestellen. Auch greift der § 23 nicht; die von Dir zitierten 8 Wochen kommen in diesem Zusammenhang nicht zur Anwendung! Wäre auch widersinnig, da der Regelwahlzeitraum zwischen dem 1.3.-31.5. liegt.
Du irrst, indem Du annimmst, dass die Wahl bereits eingeleitet ist! Der massgebliche Zeitpunkt ist der Erlass des Wahlausschreibens; siehe §6 Wahlordnung. Ich kann nicht erkennen, dass der WV in irgendeinster Art und Weise schuldhaft handelt.
Woraus resultiert überhaupt Deine Vermutung, dass die Wahl erst NACH Ablauf der Amtszeit stattfinden soll?
Erstellt am 22.01.2007 um 10:21 Uhr von kleinkatinka
Die Amtszeit endet am 20.03., da wir am 20.03.2003 bestellt worden. Ich weiß vom Wahlvorstand, dass die Wahl erst am 18.04. stattfinden soll (Festlegung in Beratung des WV).
Also heißt Wahleinleitung definitiv Erlass des Wahlausschreibens?
Erstellt am 22.01.2007 um 10:38 Uhr von Fayence
kleinkatinka,
"Also heißt Wahleinleitung definitiv Erlass des Wahlausschreibens?" > Wenn man dem Wortlaut des §6 Abs.4 WO SächsPersVG Glauben schenken darf, ja!