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Beteiligung BR-Mitglied an Gesprächen mit Arbeitgeber - wenn AN es wünscht?

G
Gerd
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Leute, brauche dringend Euren Rat, nach § 82 ff BetrVG hat ein Arbeitnehmer das Recht zu Gesprächen mit dem Arbeitgeber ein Mitglied des BR hinzuzuziehen. Das Gespräch muss sich dabei um persönliche Belange des ArN. handeln, also nicht um Arbeitsabläufe, -prozesse etc. Das BAG hat zwar eine grundsätzliche Teilnahme eines BR-Mitglieds an solchen Gesprächen verneint, dies scheint aber nur die Ausnahme. Ist das richtig oder habt Ihr andere Kenntnisse oder Erfahrungen. Vielen Dank für jede Antwort.

6.210022

Community-Antworten (22)

H
Heini

16.01.2007 um 22:32 Uhr

Der rechtlicher Anspruch, dass Arbeitnehmer zu Gesprächen mit dem Arbeitgeber ein Betriebsrat seines Vertrauens mitnehmen können, dürfte nur die in §§ 81 Abs.4 , 82 Abs. 2, 83 Abs. 2, 84 Abs. 2 BetrVG genannte Fälle betreffen. Ansonsten ist die Anwesenheit eines BR Mitgliedes von der Duldung des AG abhängig.

§ 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers

(1) ...............................

(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.

L
Lotte

16.01.2007 um 22:36 Uhr

gerd, fragst Du als AN oder als BR?

Hat der AG die Beteiligung des BR an diesem Gespräch ausdrücklich verweigert? Bei uns wird im Schreiben an den AN, wenn es um Einzelgespräche geht, immer darauf hingewiesen, dass dieser einen BR hinzuziehen kann.

B
Bergmann

16.01.2007 um 22:38 Uhr

Gerd ,

warum nicht diesen Weg: § 84 Beschwerderecht (1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebes benachteiligt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

(2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.

(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.

M
Mona-Lisa

16.01.2007 um 22:40 Uhr

@Lotte, da habt ihr euren AG gut erzogen..... Soweit haben wir unseren noch nicht. Aber die MA wissen, dass sie einen BR mitnehmen können. Wir machen unsere MA in Betriebsversammlungen immer wieder darauf aufmerksam.

L
Lotte

16.01.2007 um 22:51 Uhr

Mona-Lisa, ich kann ja mal bei Euch vorbei kommen ;-)))

Bergmann, also mir wurde ja auch schon mal vorgeworfen, dass die §§ 84, 85 meine Lieblinge seien, aber was Du an dieser Stelle mit ihnen vorhast ist mir nicht so ganz schlüssig %-)

B
Bergmann

16.01.2007 um 23:19 Uhr

@ Lotte ,

ich gehe nicht zum AG um ihn zu sagen-alles ok-sondern etwas ist nicht in Ordnung !! Also eine Beschwerde !! ;-))

L
Lotte

16.01.2007 um 23:26 Uhr

Bergmann, aber hier hat doch anscheinend der AG zum Gespräch geladen, meinst Du nicht, dass er sagt: "Ja dann lassen sie uns mal schauen, wann wir einen Gesprächstermin finden" und das andere Gespräch trotzdem ohne BR führt?

B
Bergmann

16.01.2007 um 23:29 Uhr

@ Lotte,

nicht wenn der AN sagt-nicht ohne meinen Betriebsrat !! ;-))

L
Lotte

16.01.2007 um 23:32 Uhr

Bergmann, das kann ihm je nach Gespräch als Arbeitsverweigerung ausgelegt werden und zu einer Abmahnung führen.

B
Bergmann

16.01.2007 um 23:35 Uhr

@ Lotte ,

Abmahnungsgrund-Drohung mit dem Betriebsrat ?

L
Lotte

16.01.2007 um 23:38 Uhr

Bergmann, stell Dir vor, Dein Chef will mit Dir ein Gespräch über den Einsatz von Brecheisen im Kohleabbau reden und Du schreist ABER NICHT OHNE MEINEN BR, und gehst nicht zum Gespräch und dann...;-)))

M
Mona-Lisa

16.01.2007 um 23:40 Uhr

@Bergmann, dann hättest du ein Problem..... :-))

L
Lotte

16.01.2007 um 23:43 Uhr

Mona-Lisa, gut, dass wir auf dem Turm geübt haben ;-))

B
Bergmann

16.01.2007 um 23:44 Uhr

Sehr weit hergeholt-dann hätte ich halt mein Problem Nr.48487,auf eins mehr kommt´s ja wirklich nicht drauf an !! ;-))

L
Lotte

16.01.2007 um 23:47 Uhr

Bergmann, wie war Deine Frage noch an Lola: Haste was gelernt....(nicht hauen, leg die Keule weg!) ;-)))

M
Mona-Lisa

16.01.2007 um 23:48 Uhr

@Lotte, ich glaub, du spielst mit deiner Rente............ ;-))

G
Gerd

16.01.2007 um 23:56 Uhr

Hallo Lotte, von Bergmann, wenn ihr euren Spaß habt, dann seit weiterhin so kreativ mit euren klugen Antworten. Am besten ihr geht ins Bett............ Ich habe als BR angefragt. Gute Nacht!

F
Fayence

17.01.2007 um 00:31 Uhr

Hallo gerd,

nicht, dass Du hier etwas verwechselst! Das Recht des ANs, ein BRM zu einem Gespräch mit dem AG hinzuzuziehen findest Du nur im § 82 Abs. 2 BetrVG.

"Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden."

Daraus lässt sich jedoch kein generelles Recht ableiten, dass ein AN jedes AG Gespräch auf seinen Wunsch hin nur in Anwesenheit eines BRM zu führen braucht. Da hat das BAG einen Riegel vorgeschoben!

H
Heini

17.01.2007 um 00:57 Uhr

BAG 16.11.2004 - 1 ABR 53/03 20 a) Ein genereller Anspruch des Arbeitnehmers darauf, bei jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, folgt aus dem Betriebsverfassungsgesetz nicht. Vielmehr regeln § 81 Abs. 4 Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG das Recht des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds jeweils bezogen auf bestimmte Gegenstände und Anlässe. Aus diesem gesetzlichen Zusammenhang folgt im Umkehrschluss, dass der einzelne Arbeitnehmer keinen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch darauf hat, zu den von diesen Vorschriften nicht erfassten Personalgesprächen ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen.

Auszug aus der Begründung des o.g. Urteils.

Das ganze Urteil findest Du hier:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Datum=2004&Sort=3074&Seite=16&nr=10245&pos=505&anz=614

F
Fayence

17.01.2007 um 01:00 Uhr

Heini,

ganz ehrlich! So gefallen selbst mir Deine Antworten schon wesentlich besser! :-)

P.S. Bzgl. der §§ §81 und 84 hatte ich diesmal Tomaten auf den Augen.

WAS
waschbär aka schwindelfrei

17.01.2007 um 07:46 Uhr

Hi,

motto bei uns bei gesprächen AG o VG mit dem AN in Personellenangelegenheiten oder auch nur bein Verdacht > Nicht ohne meinen Waschbären........ besser ist das . .-)

B
Bergmann

17.01.2007 um 08:32 Uhr

Hi ,

bei uns hat es sich eingebürgert- überall wo eines späteren Einschalten des BR´s zu befürchten ist , ist nach Möglichkeit der BR dabei !!Das erspart Nachfragen seitens des BR´s und die Info´s sind aus erster Hand !!

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