Besondere Genehmigung fürs Staplerfahren?
Frohes Neues! Wieder mal eine Frage, da ich nicht weiß, wo ich die Antwort sonst finden könnte... Einer unserer Mitarbeiter hat in seiner Freizeit den Gabelstaplerschein gemacht. Das kam nicht von der Firma aus, sondern er hatte die Gelegenheit und Lust dazu. Natürlich rechnet er damit, wenn nötig, auch in den Bereichen in der Firma einsetzbar zu sein, in denen so ein Schein nötig ist! Bei der Schulung hat man ihm gesagt, daß er aber auch noch eine kurze schriftliche Mitteilung der Firma braucht, in der steht, daß er die Erlaubnis hat hier einen Gabelstapler zu bedienen. Stimmt das? An wen wendet man sich dann? Einfach die Geschäftsleitung ansprechen?
Viele Grüße, majojon.
Community-Antworten (3)
04.01.2007 um 01:03 Uhr
@ majojon
Bei der Schulung hat man ihm gesagt, daß er aber auch noch eine kurze schriftliche Mitteilung der Firma braucht, in der steht, daß er die Erlaubnis hat hier einen Gabelstapler zu bedienen. Stimmt das?
Ja. siehe auch: http://www.bge.de/asp/dms.asp?url=/bge/m4/m4.htm
Sein Vorgesetzter "könnte" Ihm einen schriftlichen Fahrauftrag ausstellen. Falls der Vorgesetzte es überhaupt möchte, das dieser Mitarbeiter diese Funktions ausüben soll.
MfG sulp
04.01.2007 um 08:39 Uhr
Ergänzung zu Sulp: ...und dann nicht der Meinung ist dass er es besser bleiben lässt weil der Mitarbeiter dann auch mehr Geld fordern könnte...
04.01.2007 um 18:47 Uhr
Hallo sulp Hallo majojon Sein Vorgesetzter "könnte" Ihm einen schriftlichen Fahrauftrag ausstellen. Falls der Vorgesetzte es überhaupt möchte, das dieser Mitarbeiter diese Funktions ausüben soll.
Nicht " könnte" der AG muss dem Mitarbeiter einen schriftlichen Fahrauftrag ausstellen wenn er diesen MA auf seinem Werksgelände oder wo auch immer einsetzt. Der MA darf dann auch nur diesen Bereich mit dem Stapler fahren/ arbeiten. Beachten sollte dieser Kollege auch, wenn er ein Jahr mit keinem Stapler gefahren ist sein Fahrausweis ungültig ist/ wird.
Es empfiehlt sich, ausgebildete Staplerfahrer mit einem innerbetrieblichen Fahrerausweis auszurüsten, die Fahrerlaubnis zu befristen und nach der Grundausbildung für die regelmäßige Fortbildung zu sorgen.
Empfehlenswert sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
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