Erstellt am 04.01.2007 um 00:03 Uhr von sulp
@ majojon
> Bei der Schulung hat man ihm gesagt, daß er aber auch noch eine
> kurze schriftliche Mitteilung der Firma braucht, in der steht, daß er
> die Erlaubnis hat hier einen Gabelstapler zu bedienen. Stimmt das?
Ja. siehe auch:
http://www.bge.de/asp/dms.asp?url=/bge/m4/m4.htm
Sein Vorgesetzter "könnte" Ihm einen schriftlichen Fahrauftrag ausstellen. Falls der Vorgesetzte es überhaupt möchte, das dieser Mitarbeiter diese Funktions ausüben soll.
MfG sulp
Erstellt am 04.01.2007 um 07:39 Uhr von betriebsratten
Ergänzung zu Sulp:
...und dann nicht der Meinung ist dass er es besser bleiben lässt weil der Mitarbeiter dann auch mehr Geld fordern könnte...
Erstellt am 04.01.2007 um 17:47 Uhr von Akira
Hallo sulp
Hallo majojon
Sein Vorgesetzter "könnte" Ihm einen schriftlichen Fahrauftrag ausstellen. Falls der Vorgesetzte es überhaupt möchte, das dieser Mitarbeiter diese Funktions ausüben soll.
Nicht " könnte" der AG muss dem Mitarbeiter einen schriftlichen Fahrauftrag ausstellen wenn er diesen MA auf seinem Werksgelände oder wo auch immer einsetzt. Der MA darf dann auch nur diesen Bereich mit dem Stapler fahren/ arbeiten.
Beachten sollte dieser Kollege auch, wenn er ein Jahr mit keinem Stapler gefahren ist sein Fahrausweis ungültig ist/ wird.
Es empfiehlt sich, ausgebildete Staplerfahrer mit einem innerbetrieblichen Fahrerausweis auszurüsten, die Fahrerlaubnis zu befristen und nach der Grundausbildung für die regelmäßige Fortbildung zu sorgen.
Empfehlenswert sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten