Erstellt am 24.12.2006 um 14:31 Uhr von Heini
Praktikanten sind laut § 5 BetrVG Arbeitnehmer.
Sie unterliegen der Mitbestimmung
des Betriebsrats, ihre Einstellung
unterliegt dessen Zustimmung.
Erstellt am 24.12.2006 um 23:17 Uhr von Kölner
@Heini
An der Absolutheit Ihrer Aussage - was rede ich - an der Aussagekraft der Meinungsäußerung wage ich ganz laute Zweifel anzumelden.
Es gibt Gruppen von Praktikanten die alles andere als mitbestimmungspflichtig sind!
Erstellt am 26.12.2006 um 11:49 Uhr von Gevatter
Sehe ich ähnlich wie Kölner. Kleines Beispiel : viele Warenhäuser haben einen sogenannten "Mister Minit" Shop, der an die hausinternen Arbeitszeiten und an die geltende Hausordnung gebunden ist. Der Shop ist vermietet, der Eigentümer das Warenhaus. Jetzt kommt die feine Unterscheidung. Da diese Mister Minit Läden ein vom Warenhaus entkoppeltes Warenbezugssystem haben, unterliegen weder die MA's noch die Praktikanten den MB - Rechten des BR's.
Deshalb kommen jetzt überall diese Galeriekonzepte, bzw. die Shop in Shop Systeme, um Betriebsräte auszuschalten.
Erstellt am 26.12.2006 um 14:03 Uhr von Fayence
Eher noch fallen mir z.B. all die Schülerpraktikanten ein...
Erstellt am 26.12.2006 um 21:10 Uhr von Gevatter
@ Fayence, warum einfach, wenn's auch umständlich geht ?