Erstellt am 30.11.2006 um 22:16 Uhr von Heini
Einen Antrag gem. § 23 BetrVG auf Auflösung des Betriebsrats als Ganzes kann ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht beantragen.
Hier bedarf es aber nicht nur einen Antrag beim Arbeitsgericht, sondern auch eine beweisbare Begründung von groben Verletzungen der gesetzlichen Pflichten
um eine Auflösung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht zu erreichen.
Deine Begründung erscheint mir für einen Antrag auf Auflösung des BR nicht geeignet.
Ist die Belegschaft mit der Arbeit des BR nicht einverstanden, sollte immer erst das Gespräch gesucht werden anstatt die Keule aus der Ecke zu holen.
Wenn Zwei sich streiten, freut sich der Dritte.
Erstellt am 30.11.2006 um 22:19 Uhr von Fayence
anjab,
Deine Fragestellung ist reichlich nebulös!
Der Betriebsrat ist zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber verpflichtet!
Neuwahlen einleiten kann nur der Betriebsrat; weiter siehe:
BetrVG § 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder
eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss
eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober
Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds
kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
Erstellt am 01.12.2006 um 00:05 Uhr von Kölner
@Heini, Fayence
Wenn man den anderen Fragebeitrag von anjab in Relation zu diesem zieht, lichtet sich der Nebel...