Erstellt am 29.11.2006 um 09:12 Uhr von Rechtso
Ja die Möglichkeit das ganze Einzelvertraglich zu regeln besteht. Darin regelst du auch die Laufzeit.Jedoch solltest du dich strecken da heute oder am 6.12.2006
der Entwurf zur Erhöhung des Renteneintrittsalters ins Kabinett geht und sicher
auch verabschiedet wird.Das bedeutet das du für den Fall du schließt heute ab noch einen Vertrauensschutz genießt und mit 65 in normal Altersrente gehen kannst.Somit bleiben deine Abschläge noch etwas kleiner.
Erzwingbar ist das aber nicht!!!!
Erstellt am 29.11.2006 um 10:20 Uhr von Rechtso
Mein deutsch ist nicht das beste und rentenexperte bin ich auch nicht aber wenn
sich mein Renteneintritt nach hinten verschiebt somit habe ich für jeden Monat
den ich länger machen müsste einen Mehrabzug von 0.3% pro Monat.es seie denn ich kann mir den Vertrauensschutz sichern.
Erstellt am 29.11.2006 um 19:19 Uhr von Sphinx
@alle
Nachlesen oder erfragen könnt ihr das beim Deutschen Rentenversicherer Bund
( Broschüre z.B.: Anhebung der Altersgrenzen).
Diejenigen, die vor 2012 in Rente gehen ( 60J bzw. 65J werden) werden von der Neuregelung nicht betroffen.
Oder anders: es geht um die, die nach ( !) 31.12.1951 geboren wurden.
LG
Erstellt am 29.11.2006 um 21:53 Uhr von Akira
Besondere Vertrauensschutzregelung für Altersteilzeit
Besondere Vertrauensschutzregelung für Altersteilzeit
Die Regierungskoalition wird die Altersgrenzen für bestimmte Rentenarten erhöhen und eine besondere Vertrauensschutzregelung für Altersteilzeit treffen. Da auch diese Vertrauensschutzregelung (Stichtag 29. November 2006) wieder sehr kurzfristig ist und weit reichende Bedeutung für die Betroffenen hat, möchten wir Sie heute über die Konsequenzen informieren. Im Hinblick darauf, dass Ihnen wenig Zeit zum Handeln bleibt, um die Vertrauensschutzregelung zu nutzten, informieren wir Sie unter dem Vorbehalt, dass sich der Stichtag noch geringfügig verschieben kann.
Hintergrund:
Die bisherige Regelaltersgrenze von 65 Jahren soll um zwei Jahre auf 67 Jahre angehoben werden. Hiervon betroffen sind die Jahrgänge ab 1964. Für die Jahrgänge 1947 bis 1963 soll die Anhebung schrittweise erfolgen. Die Altersgrenze für die Altersrente für langjährig Versicherte soll ebenfalls von 65 auf 67 Jahre angehoben werden. Für die Jahrgänge 1949 bis 1963 soll die Anhebung auch schrittweise erfolgen.Von der Anhebung der Altersgrenze soll zudem die Altersrente für schwerbehinderte Menschen betroffen sein, die von 63 auf 65 Jahre erfolgen soll. Für die Jahrgänge 1952 bis 1963 soll die Anhebung ebenfalls schrittweise erfolgen.
Vertrauensschutz bei Altersteilzeit:
Von der Anhebung dieser Altersgrenzen sollen nach einer Vertrauensschutzregelung jedoch die Versicherten der Jahrgänge bis einschließlich 1954 ausgenommen werden, die bereits zu einem festgeschriebenen Stichtag verbindlich Altersteilzeitarbeit vereinbart haben.
Dieser Stichtag soll der Tag der Einbringung des Gesetzesentwurfs in das Kabinett sein. Dies könnte nach den vorliegenden Informationen der 29. November 2006 sein.
Konkret bedeutet dies:
1. Wer noch vor dem Stichtag verbindlich Altersteilzeitarbeit vereinbart hat, sichert sich für alle Altersrentenarten die derzeit geltenden Altersgrenzen.
2.Wer erst nach dem Stichtag verbindlich Altersteilzeitarbeit vereinbart, ist von der Anhebung der Altersgrenzen betroffen. Ein vorzeitiger Rentenbezug ist dann nur unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen möglich.
3. Für diejenigen, die vor 2012 in Rente gehen wollen, ändert sich nichts, weil die Anhebung der Altersgrenze erst ab 2012 wirkt.
4. Zur Klarstellung: Da die Altersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit nicht angehoben wird, können die Versicherten der Jahrgänge bis einschließlich 1951 nach wie vor bei Erfüllung der Voraussetzungen und einer Altersteilzeitvereinbarung bis einschließlich 2003 diese Rente ab dem 60. Lebensjahr mit entsprechenden Abschlägen beanspruchen.
Besonders hinweisen möchten wir schließlich darauf, dass die Altersteilzeitvereinbarung grundsätzlich erst nach genauer Prüfung abgeschlossen werden sollte. Dazu sollten zumindest mit dem Rentenversicherungsträger die rentenrechtlichen Voraussetzungen geklärt sein und die Höhe des Entgelts in der Altersteilzeit feststehen.