Personenbezogene Daten und Mobbing - Was kann der BR tun um den Kollegen zu schützen?
Hallo, bei uns stellt sich folgendes Problem: Ein von Geschäftsleitung und Kollegen gleichsam sehr unangenehmer AN hat die Arbeitszeitrechung eines Kollegen aus dem Verwaltungsbüro "ausgeliehen" um sie zu kopieren. Nun wirft er dem betroffenen Kollegen vor seine Arbeitszeitaufstellung nicht richtig gemacht zu haben und er bittet das der seinen Arbeitsplatz zum nächsten Zeitpunkt kündigt, spätenstens jedoch zum 31.12.2006. Anderenfalls wird er die Geschäftsleitung über sein Verhalten informieren. Der Kollege fühlt sich zu recht gemobbt. Ich habe auf seinen Wunsch seine Arbeitzeitaufstellung geprüft mit dem Erebnis, sie ist völlig in Ordnung. Was kann ich tun um den Kollegen zu schützen? Und ich schäme mich als BR ja fast für die Frage... Aber gibt es eine Möglichkeit den Unruhestifter los zu werden? Es ist nicht sein erster Angiff auf Kollegen und auch auf die Leitung. Vielen Dank.
Community-Antworten (6)
22.11.2006 um 14:03 Uhr
Erstens stellt sich die Frage, ob der "sehr unangenehme AN" überhaupt eine Berechtigung hatte, die personenbezogenen Arbeitszeitdaten einzusehen und zu kopieren. Wie kann ein Verwaltungsbüro solche Daten einem Dritten zur Verfügung stellen? Zumal dieser offenbar schon negativ bekannt war.
Zweitens: welche Berechtigung hat der besagte Kollege, von dem Beschuldigten zu verlangen, dass der sein Arbeitsverhältnis kündigt? Der besagte Kollege selbst ist ja offensichtlich nicht Mitglied der Geschäftsführung. Wie kann er sich anmaßen, einem anderen Kollegen Konsequenzen anzudrohen? Selbst wenn es ein Arbeitszeitbetrug gewesen wäre, dann könnte der Arbeitgeber (aber nur jemand, der dazu auch berechtigt ist) mit einer Abmahnung oder Kündigung reagieren. Und bei Kündigung wäre vorher der Betriebsrat anzuhören.
Was du hier aber schilderst, dazu fällt mir nur der Begriff Erpressung ein. Und ich würde dringend die Bedeutung des Datenschutzes im Verwaltungsbüro hinterfragen.
22.11.2006 um 16:06 Uhr
anwalt einschalten , fall schilder - sollte es sich um unerlaubtes "ausleihen" und ggf um nötigung/erpessung handeln, kann der betr. MA dies zur STRAF-anzeige bringen - davon bleiben firmeninterne/arbeitsrechtl. schritte unberührt!
eine ausserordentliche kündigung ist in dem falle das sich die vorwürfe bewahrheiten meiner meinung nach gegeben !
22.11.2006 um 18:55 Uhr
Vielen Dank für die schnellen Antworten.
Das Verwaltungsbüro war zur Zeit der "Ausleihung" der Arbeitszeitabrechnung nicht besetzt. Der "sehr unangenehme AN" verfügt über einen Generalschlüssel und ist so ins Verwaltungsbüro gelangt, es handelt sich beim ihm um einen Nachtdienst, der in der Verwaltung eigentlich nichts verloren hat. Er schreibt dem Kollegen "deine öffentlich ausliegende Arbeitszeitabrechnung..." Sicher liegen in Verwaltungsbüro die Abrechnung manchmal offen auf dem Schreibtisch, aber ist das öffentlich?? Darf man sich da einfach bedienen?
Kann ich die Geschäftsleitung bitten eine ausserordentliche Kündigung auszusprechen? Das hatte die Geschäftsleitung vorher schon mal versucht werden diverser Verfehlungen, aber vor dem AG hatte dann der "sehr unangenehme AN" Recht bekommen. :-( Deshalb ist die Geschäftsleitung seeeehr vorsichtig.
Vielen Dank
22.11.2006 um 21:55 Uhr
na mobbing ist das nicht eher ist zu vermuten daß der straftatbestand der erpressung vorliegt. ich würde den kollegen anzeigen. kündigen ist immer das allerletzte. ist jemand schon älter und er bekommt keine arbeit mehr was ist das für eine strafe.
23.11.2006 um 10:25 Uhr
Hallo Harald, der Kollege ist jung, hat den Nachtdienst hauptsächlich während seines Studiums gemacht um sich was zu verdienen. Nun hat er eine gut bezahlte Vollzeitstellung bei einem anderen Unternehmen. Deshalb mache ich mir über seinen weiteres Arbeitsleben keine Gedanken.
23.11.2006 um 10:35 Uhr
@ 321
1.) Hat der Kollege beim BR eine Beschwerde gem. § 85 BetrVG eingelegt? 2.) Falls ja, habt Ihr über die Berechtigung der Beschwerde abzustimmen und beim AG auf Abhilfe hinzuwirken.
3.) Unabhängig davon habt Ihr als BR die Möglichkeit, vom §104 BetrVG Gebrauch zu machen.
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