HGB84er statt Angestellte?
Hallo zusammen, ich bin in einer Bank tätig. Wir arbeiten im Vertrieb mit HGB84ern der Bausparkasse zusammen. Jetzt werden erneut selbständige 84er "eingestellt", die in verschiedenen Bereichen im Vertrieb tätig sein sollen: auch mit Bankeigenen Produkten. Können wir uns irgendwie dagegen wehren ?
Community-Antworten (1)
14.11.2006 um 01:47 Uhr
Das sind wirtschaftliche Entscheidungen des Unternehmes. Die Rechte gem. §99 BetrVG des BR greifen hier nicht. Viele Versicherungen usw. Arbeiten nach diesem Modell. Die Bemühungen diverser Vertreter als Arbeitnehmer des Unternehmens anerkannt zu werden, sind in der Vergangenheit regelmäßig gescheitert. Für die Feststellung des AN-Status ist die LVA zuständig.
Gem. § 84 Absatz 1 HGB ist Handelsvertreter, wer als Selbständiger damit beauftragt ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Die Abgrenzung des Handelsvertreters zu einem Arbeitnehmer, der im Außendienst tätig ist, erfolgt anhand der üblichen Kriterien für die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen. Selbständig ist, wer seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten kann und hinsichtlich Wahl der Arbeitzeit und des Arbeitsortes weitgehend frei ist. Die Vertragsbeziehungen für den Handelsvertreter regelt nicht das Arbeitsrecht, sondern das HGB. Der Handelsvertreter hat nach dem HGB einen Anspruch auf Provision für Geschäfte, die er für den Auftraggeber abschließt. Endet das Verhältnis zum Auftraggeber, steht dem Handelsvertreter für Vorteile, die dem Auftraggeber aus den vermittelten Geschäften des Handelsvertreters verbleiben,
BAG, Beschluß vom 30.8.1994 - 1 ABR 3/94 - Leitsatz: Eine gemäß § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung liegt nur vor, wenn die beschäftigte Person in den Betrieb eingegliedert wird. Dies setzt voraus, daß dem Arbeitgeber des Beschäftigungsbetriebes wenigstens ein Teil des Weisungsrechts zusteht, kraft dessen er für ein Arbeitsverhältnis typische Entscheidungen über den Arbeitseinsatz zu treffen hat. Bei der Beschäftigung eines freien Mitarbeiters oder eines freien Handelsvertreters sind diese Voraussetzungen regelmäßig nicht gegeben. Hier kommt eine Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG nur bei atypischen Fallgestaltungen in Betracht.
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