Mitarbeiterschutz (abschließbarer Spint)
Hallo,
In unserem Betrieb (Einzelhandel , Baumarkt), gibt es für die Mitarbeuter und den Betriebstat, keine möglichkeit die Jacken, bzw. eine Tasche/Rucksack einzuschliesen, lediglich ein kleines abschließbares Fach steht fast jedem zur Verfügung. Nun ist is in einem anderen Baumarkt unserer Kette vorgekommen, dass man einem Mitarbeiter Ware in seiner Jacke deponiert hatte, um ihn kündigen zu können (ist übrigens ein BR (Täter war der stellv. Marktleiter)).
Nun meine Frage: Gibt es ein Gesetz, o. ä., welches dem Arbeitgeber vorschreibt, dem Mitarbeiter einen Spint von ausreichender Größe bereitzustelen???
Wäre super, wenn jemand eine Antwort parat hat.
Gruß Karsten
Community-Antworten (3)
02.11.2006 um 20:40 Uhr
Es kommt viellicht darauf an ... ;-) Müsst ihr bei der Arbeit eine bestimmte vorgeschriebene Kleidung tragen? Dann dürfte die Arbeitsstättenrichtlinie ASR 34 gelten. Die in in den ASR genannten §§ beziehen sich auf das alte Arbeitsschutzrecht. Die ASR gelten aber auch nach der Arbeitsstättenverordnung 2004 weiter bis 2010 oder bis sie durch neue ersetzt wurden.
:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::: ASR 34/1-5 Umkleideräume
- Bereitstellung von Umkleideräumen
Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn bei der Tätigkeit besondere Arbeitskleidung getragen werden muß und die weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 ArbStättV im Einzelfall vorliegen.
...
- Ausstattung von Umkleideräumen
5.1 Für die Aufbewahrung der Kleidung sind zu verwenden:
* abschließbare Schränke
* Kleideraufzüge oder
* Haken- oder Bügelgestelle ohne oder mit Abgabetisch (Abgabegarderobe, d.h. bewachte Aufbewahrung).
03.11.2006 um 21:13 Uhr
wenn spinde angeschafft werden darauf achten das die gl keinen generalschlüssel hat
03.11.2006 um 21:59 Uhr
Danke für die promte Hilfe!
@ harald, darauf kannste gift nehmen....
Danke
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