Erstellt am 30.10.2006 um 13:21 Uhr von packer
hi colonel,
der grundgedanke einer abmahnung ist es, dem AN eine vertragsstörung aufzuzeigen und im wiederholungsfalle arbeitsrechtliche konsequenzen anzudrohen. die abmahnung soll aber andererseits dem abgemahnten die möglichkeit geben, willentlich den vertragswidrigen zustand zu ändern.
es gibt meines wissens keine regelausschlussfrist, in der das rügerecht ausgeübt werden kann. es ergeben sich höchstens konsequenzen für die warnfunktion einer abmahnung wenn seit dem vorfall sich der AN vertragstreu verhalten hat. sie wird dadurch abgeschwächt und möglicherweise für eine kündigung nicht mehr beachtlich.
ihr solltet eher den gegenstand der abmahnung kritisch betrachten. er kann nur die verhaltensbedingte verletzung arbeitsvertraglicher pflichten durch den vertragspartner zum inhalt haben. bei personen- oder betriebsbedingten störungen käme eine abmahnung nicht in betracht.
als literaturtip folgender:
Martin Quecke, Die Abmahnung, Rieder Verlag ISBN 3-931165-77-9
liebe grüße vom packer
Erstellt am 30.10.2006 um 18:46 Uhr von Angelique
Eine konkrete Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber nach Kenntniserlangung von einem seiner Auffassung nach abmahnwürdigen Verhalten die Abmahnung aussprechen muss, gibt es zwar nicht. Auch die in vielen Tarifverträgen für die Geltendmachung von Ansprüchen vorgesehenen Fristen sind auf die Ausübung des Abmahnrechts nicht anzuwenden.
Aber der Arbeitgeber muß trotzdem beachten, dass das Recht zur Abmahnung nicht nach Verstreichenlassen einer gewissen Zeit unter bestimmten Umständen verwirkt ist.
Mehr zum Thema Abmahnung hier:
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/newsletter/archiv/2000/NL_023.php?navid=1