Erstellt am 25.10.2006 um 22:01 Uhr von Hannibal
Für die JAV sind alle AN des Betriebes wählbar, die zum Zeitpunkt der Wahl ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Hierzu ist keine Mindestdauer der Betriebszugehörigkeit vorgeschrieben. Viel Glück für die Wahl.
Erstellt am 26.10.2006 um 07:06 Uhr von Hannibal
Sorry, ich muss widersprechen. Anscheinend gibt es hier ein Missverständnis zum aktiven und passiven Wahlrecht. Wählbar sind alle AN, die zum Zeitpunkt der Wahl das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wahlberechtigt sind jedoch lediglich alle jugendliche Arbeitnehmer unter 18 Jahren, sowie Auzubildende die zum Zeitpunkt der Wahl ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Erstellt am 26.10.2006 um 07:28 Uhr von Frank B.
Sorry bjoernbor, aber du solltest dich mal zum WV für die JAV schulen lassen! ;-)
Bei der Wahl zur JAV gibt es zwischen aktivem und passivem Wahlrecht Unterschiede, genauso wie Hannibal es schildert.
Viel Erfolg für die Wahl!
Erstellt am 26.10.2006 um 14:14 Uhr von JAV´ler
HANNIBAL hat recht!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Erstellt am 26.10.2006 um 16:48 Uhr von Ich1983
Also darf ich mich Aufstellen lassen zur JAV? Ist das sicher? Ich hänge nämlich zur Zeit im klinsch mit dem Betriebsrat, die behaupten, dass ich mich nicht aufstellen lassen dürfte.
Erstellt am 26.10.2006 um 18:00 Uhr von Lotte
Ich1983,
damit Du Dir sicher bist, hier nochmal die fachliche Bestätigung vom Däubler zu § 61 BetrVG
RN 9 "Wählbar sind auch AN, die für die JAV nicht wahlberechtigt sind. Der Personenkreis der passiv Wahlberechtigten umfasst auch die AN unter 25 Jahren, die im Betrieb nicht zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Damit sind alle AN zwischen 18 und 25 Jahren für die JAV wählbar. Allerdings ist eine gleichzeitige Mitgliedschaft sowohl in der JAV als auch im BR ausgeschlossen. Der AN muss dem Betrieb angehören."