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JAV Wahl - Kandidatur nicht fürs 1. Lehrjahr

O
Ollisci
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wir haben in unserem Unternehmen als BR die JAV Wahlen eingeleitet. In den letzten Wahlperioden haben alle Azubis unter 25 mitgewählt. Auch die Azubis, welche am 1. September ihre Ausbildung begonnen haben. Jetzt bin ich über den § 61 Abs 2 BetrVG gestolpert wo auf den § 8 BetrVG (Müssen 6 Monate usw...) verwiesen wird. Heißt das, daß unsere Auszubildenden aus dem 1. Lehrjahr gar nicht kandidieren dürfen??!?!?!?!

Vielen Dank für die Hilfe

Ollisci

4.44507

Community-Antworten (7)

S
spider

18.10.2006 um 10:46 Uhr

Verwiesen wird auf den § 8 Abs. 1 Satz 3: "Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt." Satz 1 + 2 aus dem § 8 finden keine Anwendung.

D
Daniel

18.10.2006 um 13:49 Uhr

Hallo Spider

wie sieht es denn mit den §8 Satz1 aus. Das heißt doch, dass die neuen Azubis die am 01.09. angefangen haben, wahlberechtigt sind, aber nicht wählbar sind. RICHTIG???

Z
zwergi

18.10.2006 um 16:31 Uhr

Hallo Ollisci!! Du hast nur den Gesetzestext gelesen . Lese bitte ganz dringend auch den Fitting!!!! Da hast du die Kommentierung und kannst bestimmt wieder in Ruhe durchatmen. Da steht: Die Wählbarkeit zur JAV ist im Gegensatz zu derjenigen im BR von KEINER bestimmten DAUER DER BETRIEBSZUGEHÖRIGKEIT abhängig. Vielmehr ist der ArbN unter 25 Jahren wählbar, mag er auch erst vor kurzem in den Berieb als ArbN eingetreten sein. Fitting §61 Rn 12 Dauer der Betriebszugehörigkeit

RI
Ramses II

18.10.2006 um 16:38 Uhr

Auch der Gesetzestext bezieht sich ausdrücklich nur auf §8 Abs. 1 Satz 3 !!!

Und dieser Satz lautet nunmal "Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt."

Z
zwergi

18.10.2006 um 18:28 Uhr

Aus Ollisci`s Frage las sich etwas anders.

Oder Ollisci hat was durcheinander geschmissen. Da wurde doch gefragt, ob die Azubis, welche am 1.9. ihre Ausbildung begonnen haben auch kandidieren durften?! Diese Antwort lautet ja! Bei dem § 8 müße Ollisci mal nachhaken ob betreffende Kandidaten dabei waren. Wenn Ja, hui hui,möchte ich nicht in der Haut stecken,müßte dann ja alles nochmal gemacht werden, oder nicht?

S
spider

18.10.2006 um 19:10 Uhr

Hallo Daniel, wie Ramses schon geschrieben hat bezieht sich das ganze Ausdrücklich auf § 8 Abs. 1 Satz 3, die anderen Sätze sind deshalb in diesem Falle unerheblich.

O
ollisci

19.10.2006 um 02:19 Uhr

Hallo Leute,

Dank an alle für die schnelle Hilfe. Ich habe tatsächlich den § 61 BetrVG etwas zu schnell gelesen. Mit dem § 8 Abs1 SATZ 3 macht das natürlich alles Sinn!!! Vielen Dank auch für die Kommentierung im Fitting, man weiß ja nie, wann man diese Quelle nochmal braucht.

Gruß

Ollisci

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