Erstellt am 18.10.2006 um 08:46 Uhr von spider
Verwiesen wird auf den § 8 Abs. 1 Satz 3: "Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt." Satz 1 + 2 aus dem § 8 finden keine Anwendung.
Erstellt am 18.10.2006 um 11:49 Uhr von Daniel
Hallo Spider
wie sieht es denn mit den §8 Satz1 aus. Das heißt doch, dass die neuen Azubis die am 01.09. angefangen haben, wahlberechtigt sind, aber nicht wählbar sind. RICHTIG???
Erstellt am 18.10.2006 um 14:31 Uhr von zwergi
Hallo Ollisci!!
Du hast nur den Gesetzestext gelesen .
Lese bitte ganz dringend auch den Fitting!!!! Da hast du die Kommentierung und kannst bestimmt wieder in Ruhe durchatmen.
Da steht:
Die Wählbarkeit zur JAV ist im Gegensatz zu derjenigen im BR von KEINER
bestimmten DAUER DER BETRIEBSZUGEHÖRIGKEIT abhängig. Vielmehr ist der ArbN
unter 25 Jahren wählbar, mag er auch erst vor kurzem in den Berieb als ArbN eingetreten sein.
Fitting §61 Rn 12 Dauer der Betriebszugehörigkeit
Erstellt am 18.10.2006 um 14:38 Uhr von Ramses II
Auch der Gesetzestext bezieht sich ausdrücklich nur auf §8 Abs. 1 Satz 3 !!!
Und dieser Satz lautet nunmal "Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt."
Erstellt am 18.10.2006 um 16:28 Uhr von zwergi
Aus Ollisci`s Frage las sich etwas anders.
Oder Ollisci hat was durcheinander geschmissen.
Da wurde doch gefragt, ob die Azubis, welche am 1.9. ihre Ausbildung begonnen haben auch kandidieren durften?!
Diese Antwort lautet ja!
Bei dem § 8 müße Ollisci mal nachhaken ob betreffende Kandidaten dabei waren.
Wenn Ja, hui hui,möchte ich nicht in der Haut stecken,müßte dann ja alles nochmal gemacht werden, oder nicht?
Erstellt am 18.10.2006 um 17:10 Uhr von spider
Hallo Daniel, wie Ramses schon geschrieben hat bezieht sich das ganze Ausdrücklich auf § 8 Abs. 1 Satz 3, die anderen Sätze sind deshalb in diesem Falle unerheblich.
Erstellt am 19.10.2006 um 00:19 Uhr von ollisci
Hallo Leute,
Dank an alle für die schnelle Hilfe. Ich habe tatsächlich den § 61 BetrVG etwas zu schnell gelesen. Mit dem § 8 Abs1 SATZ 3 macht das natürlich alles Sinn!!! Vielen Dank auch für die Kommentierung im Fitting, man weiß ja nie, wann man diese Quelle nochmal braucht.
Gruß
Ollisci