Erstellt am 13.10.2006 um 11:36 Uhr von pit47
Hallo störenfried 53,
die Fahrzeit zu einer Schulung ist keine Arbeitszeit, sofern nichts anderes durch Verträge (Tarif-, Arbeitsvertrag oder BV) abgeschlossen wurde.
Es müssen aber die Fahrtkosten erstattet werden.
Erstellt am 13.10.2006 um 12:47 Uhr von Barbara
Hallo!
Meinst du etwa eine BR- Schulung nach § 37 BetrVG?
Wenn ja- dann zählt die An- und Abfahrtszeit als Arbeitszeit ( BetrVG ;Däubler, 8 Auflage, § 37 RN.41)
Erstellt am 13.10.2006 um 14:19 Uhr von Catweazle
Barbara,
du solltest nicht nur den ersten Satz lesen. Die Anreise am Sonntag ist sicher nicht betriebsbedingt. Der AG hat ja keinen Einfluß darauf. Also keine Arbeitszeit! Vorausgesetzt in dem betroffenen Betrieb wird Sonntags nicht gearbeitet.
Wenn die Fahrzeit während der betriebsüblichen Arbeitszeit stattfindet ist es natürlich Arbeitszeit bzw. Arbeitsbefreiung.
§ 37 RN.41,
. . . Reisezeiten außerhalb der Arbeitszeit des BR-Mitglieds sind nach Auffassung des BAG als erforderliches Arbeitsversäumnis nur anzusehen, wenn die Reise aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit ausgeführt wurde (BAG 11. 7. 78, a. a. O.; 22. 5. 86, AP Nr. 8 zu § 46 BPersVG; BAG 26. 1. 94, NZA 94, 765 = AiB 95, 166 mit Anm. Goergens; vgl. auch Rn. 59). Dies ist z. B. der Fall, wenn die Reisezeit zwar außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des BR-Mitglieds, aber innerhalb der üblichen Arbeitszeit der meisten BR-Mitglieder liegt. . .
Erstellt am 14.10.2006 um 13:12 Uhr von Franky
Hallo 53,
ich bin grade vom BR 1 wiedergekommen und genau diese Frage kam dort auf.
Ich muß Pit 47 recht geben , den Anreisetag kriegst Du nicht bezahlt. Auch Mitarbeiter die zb.nur 50%Arbeiten und an einer Schulung teilnehmen bekommen auch nicht 50 % der Zeit als Überstunden bezahlt , es ist Freizeit. Da Du bei der Schulung am Freitag abreist , und zwar nicht erst um 16 Uhr sondern ehr früher wird Dir auch nichts abgezogen.
Schaue nicht so sehr auf die Zeit , achte darauf, dass Du möglichst viel lernst und das es was für Dich bringt. Damit Du Deinen Kollegen helfen kannst.
MFG
Franky
Erstellt am 14.10.2006 um 13:31 Uhr von Lotte
Franky,
"Auch Mitarbeiter die zb.nur 50%Arbeiten und an einer Schulung teilnehmen bekommen auch nicht 50 % der Zeit als Überstunden bezahlt , es ist Freizeit."
Das habt Ihr gelernt???
Däubler und auch Fitting sehen das aber anders. Begrenzt wird der Ausgleichsanspruch durch die betriebsübliche Stundenzahl eines vb AN, nicht durch die 50% des tzb AN. Und Überstunden bezahlt bekommt man als BRM sowieso nicht, aber es ist nicht Freizeit.
Erstellt am 15.10.2006 um 11:54 Uhr von Franky
@ Lotte
Muß da nicht das Verursacher prinzip herangezogen werden.
Wenn die Schulung nicht aus betrieblichen gründen statt finden muß, zahlt der AG nicht. Nach § 37,6 Betr VG übernimmt der AG zwar die Kosten für Seminar , Unterkunft und Fahrtkosten aber nichts über den üblichen Stunden die der AN arbeitet.
MFG
Franky
Erstellt am 15.10.2006 um 12:38 Uhr von Lotte
Franky,
"Wenn die Schulung nicht aus betrieblichen gründen statt finden muß, zahlt der AG nicht. Nach § 37,6 Betr VG übernimmt der AG zwar die Kosten für Seminar , Unterkunft und Fahrtkosten aber nichts über den üblichen Stunden die der AN arbeitet."
Tut mir leid, ich bin ein wenig erschüttert, was Ihr da in BR 1 gelernt habt.
Also schauen wir mal in die Kommentierungen zu § 37, z.B. im Däubler. Dort steht explizit etwas zu Freizeitausgleich von Teilzeitmitarbeitern bei Schulungen:
RN 137: "Teilzeitbeschäftigte BR-Mitglieder haben in demselben Umfang Anspruch auf Schulungen wie vollzeitbeschäftigte Mitglieder. Da Art. 142 EG-Vertrag n. F. und die Lohngleichstellungsrichtlinie 75/117/EWG vom 10. 2. 75 die Gleichstellung von voll- und teilzeitbeschäftigten BR-Mitgliedern hinsichtlich der Vergütung für Schulungsveranstaltungen gemäß Abs. 6 aufgewandter Arbeitszeit gebieten steht ihnen gem. Abs. 6 Satz 2 für Veranstaltungen, die zeitlich über die Dauer ihrer persönlichen Arbeitszeit hinausgehen, in Anwendung des Abs. 3 eine entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts als Ausgleich für die Einkommenseinbuße zu, die durch die Teilnahme entsteht. ... Begrenzt wird der Ausgleichsanspruch von BR-Mitgliedern im Zusammenhang mit Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach dem Gesetzeswortlaut durch die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten AN."
Im Fitting wirst Du unter RN 189 fündig.