Erstellt am 15.10.2018 um 09:12 Uhr von wdliss
§15 Abs. 3 KSchG (...) Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig (...)
Erstellt am 15.10.2018 um 11:47 Uhr von yesilyazi
Auch wenn er wegen Betrugs beschuldigt wird.
Erstellt am 15.10.2018 um 11:51 Uhr von takkus
Wen hat er denn betrogen? Das Finanzamt?
Erstellt am 15.10.2018 um 12:24 Uhr von wdliss
der Kündigungsschutz schützt nur vor ordentlichen Kündigungen. Außerordentliche Kündigungen sind natürlich weiterhin möglich. Hier kommt allerdings §103 Abs. 1 BetrVG zum tragen: "Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats."
Erstellt am 15.10.2018 um 13:55 Uhr von Pjöööng
Zitat (wdllss):
"Hier kommt allerdings §103 Abs. 1 BetrVG zum tragen"
Wieso? Er ist doch weder Mitglied des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats, noch des Wahlvorstands noch ist er ein Wahlbewerber.
Erstellt am 15.10.2018 um 14:00 Uhr von takkus
Ein Wahlbewerber ist er schon..... Zitat:" ....hatte sich für BR Wahl kandidiert."
Erstellt am 15.10.2018 um 14:12 Uhr von AlterMann
§ 103 BetrVG ist nicht einschlägig, nur das KschG.
Und da heißt es zu Wahlbewerbern (§ 15 Abs. 3):
... Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; ...
Erstellt am 15.10.2018 um 14:27 Uhr von Pjöööng
takkus, yesilyazi hatte auch geschrieben: " Er wurde aber nicht gewählt. "
Demnach ist die Wahl vorüber und der Betreffende kein Wahlbewerber mehr.
Erstellt am 15.10.2018 um 15:09 Uhr von takkus
Seh ich aber anders. Dann ist er immernoch ein Wahlbewerber- nur eben nicht gewählt.
Erstellt am 15.10.2018 um 15:23 Uhr von Pjöööng
Würdest Du mit der selben Logik sagen, dass jemand der aus dem BR ausgeschieden ist immer noch ein Betriebsratsmitglied ist, nur ausgeschieden?
Erstellt am 15.10.2018 um 18:19 Uhr von Köpenicker
Wäre er nicht ersatzmitglied, falls er eine Stimme bekommen hat ?
Erstellt am 15.10.2018 um 19:39 Uhr von yesilyazi
Die Firma will ihn Fristlos Kündigen. Erstmal wurde der BR angehört. Grund dafür ist; er hat die Palette von einem anderen MA für sich gebucht. Und das kam in der EDV raus.
Erstellt am 15.10.2018 um 19:39 Uhr von Köpenicker
War er den schon mal als ersatzmitglied geladen. Für diesen Fall gibts einige Gerichtsurteile.
Erstellt am 15.10.2018 um 19:40 Uhr von yesilyazi
Nein. Er hatte nur 10 Stimmen. Also einer der letzten.
Erstellt am 15.10.2018 um 20:09 Uhr von Köpenicker
Na dann alles ganz normal nach §102, ob sowas Betrug ist der eine fristlose Kündigung begründet oder nicht müsst ihr wissen.
Wird wohl vor dem Arbeitsgericht zu klären sein.
Erstellt am 15.10.2018 um 20:09 Uhr von Moreno
Er hat die Palette von einem anderen MA gebucht....was hat er davon?
Erstellt am 15.10.2018 um 21:02 Uhr von yesilyazi
Erstellt am 16.10.2018 um 07:33 Uhr von wdliss
Naja, ob die Prämie so hoch ist, dass sich daraus gleich eine außerordentliche Kündigung begründen lässt wird wohl das Arbeitsgericht entscheiden.
Erstellt am 16.10.2018 um 09:29 Uhr von takkus
Guten Morgen.
@ Pjöööng: ach komm. Du weist genau wie es gemeint ist. Solche Suggestivfragen grenzen an Klugsch......erei.
Wer ist denn dann in § 15 Abs. 3 mit dem Satz "Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, ..." gemeint? Auf den in Satz 1 genannten Personenkreis kann es sich ja nicht beziehen. Nach der Wahl ist man ja kein Wahlbewerber mehr.....
Erstellt am 16.10.2018 um 15:00 Uhr von Pjöööng
Zitat (takkus):
"ach komm. Du weist genau wie es gemeint ist"
Da bin ich mir nicht sicher, deshalb auch meine ernstgemeinte Frage! Warum sollte man jemanden nach einer Wahl noch als Wahlbewerber bezeichnen? Für welche Wahl bewirbt er sich denn dann? Znd warum bezeichne ich dann die BRM der letzten Amtszeit heute nicht mehr als BRM? Oder sind das doch weiterhin BRM, nur ich bezeichne sie falsch?
Zitat (takkus):
"Wer ist denn dann in § 15 Abs. 3 mit dem Satz "Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, ..." gemeint?"
Das ist so gemeint, dass die Kündigung dieser Personen innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig ist.
Und wenn Du schon in den § 15 KSchG geschaut hast, warum hast Du ihn dann nicht gelesen?
"Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist ..., die Kündigung eines Wahlbewerbers ..., jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, ... daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes ... erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist."
Bei Kündigung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses: Zustimmung des BR erforderlich!
"Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, ... dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist."
Hier steht nichts mehr von Zustimmung des BR!
Erstellt am 16.10.2018 um 16:00 Uhr von takkus
Zitat Pjöööng: "Oder sind das doch weiterhin BRM, nur ich bezeichne sie falsch?" Ja- sie sind weiterhin BRM, aber eben nur mit dem Titel "ehemalige".
Zitat Pjöööng: "...die Kündigung dieser Personen..."- Welcher Personen? Der Wahlbewerber (der letzten Wahl) doch nicht etwa?
Zitat Pjöööng: "Hier steht nichts mehr von Zustimmung des BR!"- Hab nie das Gegenteil behauptet- oder?
Feierabend für heute. Machen wir morgen weiter...