Kündigungsschutz
Hallo. Ein Mitarbeiter hatte sich für BR Wahl kandidiert. Er wurde aber nicht gewählt. Hat er noch 1 Jahr Kündigungsschutz?
Community-Antworten (21)
15.10.2018 um 11:12 Uhr
§15 Abs. 3 KSchG (...) Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig (...)
15.10.2018 um 13:47 Uhr
Auch wenn er wegen Betrugs beschuldigt wird.
15.10.2018 um 13:51 Uhr
Wen hat er denn betrogen? Das Finanzamt?
15.10.2018 um 14:24 Uhr
der Kündigungsschutz schützt nur vor ordentlichen Kündigungen. Außerordentliche Kündigungen sind natürlich weiterhin möglich. Hier kommt allerdings §103 Abs. 1 BetrVG zum tragen: "Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats."
15.10.2018 um 15:55 Uhr
Zitat (wdllss): "Hier kommt allerdings §103 Abs. 1 BetrVG zum tragen"
Wieso? Er ist doch weder Mitglied des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats, noch des Wahlvorstands noch ist er ein Wahlbewerber.
15.10.2018 um 16:00 Uhr
Ein Wahlbewerber ist er schon..... Zitat:" ....hatte sich für BR Wahl kandidiert."
15.10.2018 um 16:12 Uhr
§ 103 BetrVG ist nicht einschlägig, nur das KschG. Und da heißt es zu Wahlbewerbern (§ 15 Abs. 3): ... Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; ...
15.10.2018 um 16:27 Uhr
takkus, yesilyazi hatte auch geschrieben: " Er wurde aber nicht gewählt. "
Demnach ist die Wahl vorüber und der Betreffende kein Wahlbewerber mehr.
15.10.2018 um 17:09 Uhr
Seh ich aber anders. Dann ist er immernoch ein Wahlbewerber- nur eben nicht gewählt.
15.10.2018 um 17:23 Uhr
Würdest Du mit der selben Logik sagen, dass jemand der aus dem BR ausgeschieden ist immer noch ein Betriebsratsmitglied ist, nur ausgeschieden?
15.10.2018 um 20:19 Uhr
Wäre er nicht ersatzmitglied, falls er eine Stimme bekommen hat ?
15.10.2018 um 21:39 Uhr
Die Firma will ihn Fristlos Kündigen. Erstmal wurde der BR angehört. Grund dafür ist; er hat die Palette von einem anderen MA für sich gebucht. Und das kam in der EDV raus.
15.10.2018 um 21:39 Uhr
War er den schon mal als ersatzmitglied geladen. Für diesen Fall gibts einige Gerichtsurteile.
15.10.2018 um 21:40 Uhr
Nein. Er hatte nur 10 Stimmen. Also einer der letzten.
15.10.2018 um 22:09 Uhr
Na dann alles ganz normal nach §102, ob sowas Betrug ist der eine fristlose Kündigung begründet oder nicht müsst ihr wissen. Wird wohl vor dem Arbeitsgericht zu klären sein.
15.10.2018 um 22:09 Uhr
Er hat die Palette von einem anderen MA gebucht....was hat er davon?
15.10.2018 um 23:02 Uhr
Stückzahl Prämie
16.10.2018 um 09:33 Uhr
Naja, ob die Prämie so hoch ist, dass sich daraus gleich eine außerordentliche Kündigung begründen lässt wird wohl das Arbeitsgericht entscheiden.
16.10.2018 um 11:29 Uhr
Guten Morgen. @ Pjöööng: ach komm. Du weist genau wie es gemeint ist. Solche Suggestivfragen grenzen an Klugsch......erei.
Wer ist denn dann in § 15 Abs. 3 mit dem Satz "Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, ..." gemeint? Auf den in Satz 1 genannten Personenkreis kann es sich ja nicht beziehen. Nach der Wahl ist man ja kein Wahlbewerber mehr.....
16.10.2018 um 17:00 Uhr
Zitat (takkus): "ach komm. Du weist genau wie es gemeint ist"
Da bin ich mir nicht sicher, deshalb auch meine ernstgemeinte Frage! Warum sollte man jemanden nach einer Wahl noch als Wahlbewerber bezeichnen? Für welche Wahl bewirbt er sich denn dann? Znd warum bezeichne ich dann die BRM der letzten Amtszeit heute nicht mehr als BRM? Oder sind das doch weiterhin BRM, nur ich bezeichne sie falsch?
Zitat (takkus): "Wer ist denn dann in § 15 Abs. 3 mit dem Satz "Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, ..." gemeint?"
Das ist so gemeint, dass die Kündigung dieser Personen innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig ist.
Und wenn Du schon in den § 15 KSchG geschaut hast, warum hast Du ihn dann nicht gelesen?
"Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist ..., die Kündigung eines Wahlbewerbers ..., jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, ... daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes ... erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist."
Bei Kündigung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses: Zustimmung des BR erforderlich!
"Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, ... dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist."
Hier steht nichts mehr von Zustimmung des BR!
16.10.2018 um 18:00 Uhr
Zitat Pjöööng: "Oder sind das doch weiterhin BRM, nur ich bezeichne sie falsch?" Ja- sie sind weiterhin BRM, aber eben nur mit dem Titel "ehemalige".
Zitat Pjöööng: "...die Kündigung dieser Personen..."- Welcher Personen? Der Wahlbewerber (der letzten Wahl) doch nicht etwa?
Zitat Pjöööng: "Hier steht nichts mehr von Zustimmung des BR!"- Hab nie das Gegenteil behauptet- oder?
Feierabend für heute. Machen wir morgen weiter...
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