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Referat für eine Betriebsversammlung - wer kann helfen?

H
Hermes
Jan 2018 bearbeitet

Wir machen demnächst unsere erste Betriebsversammlung und wollen sie natürlich so interessant wie möglich gestalten. Damit auch mal ein anderer redet außer der Vorsitzende wurde ich beauftragt ein Referat über die Arbeit des Betriebsrates zu halten. Hat jemand sowas schon gemacht oder schon fertig in der Schublade? oder noch besser wer kennt Internet Adressen wo man nach lesen kann??? Danke schon mal im Vorraus.

PS. Ich finde dieses Forum einfach interessant !

7.931010

Community-Antworten (10)

M
Mona-Lisa

03.10.2006 um 23:28 Uhr

@Hermes, eine Vorlage für ein Referat sollte schon auf euren Betrieb zugeschnitten sein. Warum berichtet nicht jeweils ein Mitglied aus den verschiedenen Ausschüssen über die jeweiligen Themen, die gerade in Arbeit sind?

K
Kölner

03.10.2006 um 23:51 Uhr

Eine fertiges Redemanuskript im wahrsten Sinne des Wortes!

„Liebe § 5 BetrVG-Kollegen, wir und Ihr haben uns heute (aufgrund der vergangenen Wahlen nach § 18 BetrVG und der entsprechenden WO) gemäß § 43 BetrVG hier versammelt. Schön, dass Ihr alle gekommen seid zu unseren ersten Betriebsversammlung nach den Vorschriften vom § 42 BetrVG. Damit seht ihr, zu was ein BR auch gut sein kann: Ich sage nur § 44 Abs. 1 BetrVG! Wir vom BR sind also nicht nur im Sinne von § 99 BetrVG und § 102 BetrVG tätig, sondern kümmern uns um alle Belange der AN gemäß § 84 BetrVG, wenn wir sie nach § 85 BetrVG für richtig halten. Damit Ihr alle wisst, auf welcher Grundlage wir dem AG einzuheizen gedenken, werden wir uns auf Basis des § 37 Abs. 2 BetrVG im Betrieb intensivst umsehen, so oft das eben geht. Dabei werden wir den AG bei etwaiger Kritik an den § 2 Abs. 1 BetrVG erinnern und ggf. mit Maßnahmen nach § 37 Abs. 6 BetrVG unsere Kompetenzen erweitern. Selbstverständlich gilt dabei § 40 BetrVG. Wir sagen dass hier und heute auch nur, weil der AG schon ganz besondere Geschütze auffahren muss, um uns nach § 103 BetrVG loszuwerden; zumal auch immer § 78 BetrVG gilt. Unsere Aufgaben im nächsten halben Jahr sind ganz leicht zu umreissen:

  • §§ 30 mit 25 BetrVG und das stetig
  • §§ 33 mit 34 BetrVG alle sieben Tage
  • § 39 BetrVG könnte sich auch noch einstellen – dort werden wir sinnige Vereinbarungen mit dem AG treffen.
  • § 79 BetrVG wird bzgl. der §§ 99-102 BetrVG natürlich beachtet.

Unsere Grundlage ist übrigens § 80 vor allem Abs. 2 BetrVG – hier werden wir dieses bisherige betriebliche "Sodom und Gomorrha" beenden wollen. Zudem: Wir zwingen den AG zum Abschluss einiger BVs nach § 87 BetrVG unter Beachtung des § 77 BetrVG und halten auch sehr viel von §§ 92 und 92a BetrVG.

Wenn ihr uns in Zukunft kritisieren wollt, liebe AN dieses Betriebs, seid gewarnt: Es gibt noch § 104 BetrVG. Danke für Eure Aufmerksamkeit.“

Viel Spass beim Vortragen wünsche ich noch!

M
Mona-Lisa

03.10.2006 um 23:59 Uhr

@Kölner, ich stell mir grad die Gesichter der Anwesenden vor, wenn Hermes diesen Vortrag bringen würde.... Hilfe!!!!!!!!

L
Lotte

04.10.2006 um 00:20 Uhr

Mona-Lieschen,

heißt unser Kölle in Wirklichkeit Loriot und dreht gerade am neuen Film: " Colonia Agrippina leguleius sum " ?

M
Mona-Lisa

04.10.2006 um 00:26 Uhr

@Lotti, dann wäre unser Kölner ja 83 Jahre alt..........

L
Lotte

04.10.2006 um 00:46 Uhr

Moni-Losi, deswegen weiß er ja auch soviel...

B
Biggy

04.10.2006 um 02:37 Uhr

Hallo Kölner habe lange nicht mehr so gelacht über einen Beitrag, danke dafür. Habe mir gerade überlegt ob ich den nicht auch für unsere Betriebsversammlung nehmen sollte.:-) Habe mich aber dann doch dagegen entschieden, da es mir zu viel wäre alle Kollegen wach zu rütteln nach dem Vortrag lach. Gruß Biggy

B
betriebsratten

04.10.2006 um 10:00 Uhr

Klasse Beitrag, aber ich fürchte dem Kollegen "Götterboten" war damit nicht wirklich geholfen :-)

Jetzt mal mein Versuch

Der Betriebsrat der Betriebsstätte xx setzt sich aus y Personen zusammen, enstprechend der Personalstärke. Niemand von uns ist vollständig freigestellt, jeder ist in einem Beruf und an seinem Arbeitsplatz tätig.

Der Betriebsrat ist das zentrale Vertretungsorgan der Arbeitnehmer. Er hat Mitbestimmungs- und Initiativrechte bei allen Verhaltens- und Ordnungsregeln im Betrieb. Alle Überstunden oder Kurzarbeit, alle Akkord- und Prämiensätze sowie Urlaubsgrundsätze und Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit unterliegen seiner Mitbestimmung.

Zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats gehört die Überwachung der für die Arbeitnehmer geltende Gesetze, Verordnungen und Verfügungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, aber auch Umweltschutz und Arbeitssicherheit.

Er kann Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegennehmen und falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirken. Ebenso kann er Maßnahmen, die dem Betrieb oder der Belegschaft dienen beim Arbeitgeber beantragen. Der Betriebsrat hat aber auch eine Schutz- und Förderungsfunktion: So hat er bestimmte Arbeitnehmergruppen wie ältere Arbeitnehmer oder Schwerbehinderte zu schützen und zu fördern. Er hat die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen.

Zur Durchführung dieser Aufgaben ist der Arbeitgeber nach dem Gesetz verpflichtet, dem Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates notwendig ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen, oder aber der Betriebsrat kann nach vorheriger Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige von außen hinzuziehen.

Initiativrechte hat er auch bei der Festlegung des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochentage. Auch bei der Einführung und Anwendung von täglichen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, bestimmt der Betriebsrat mit. Gleiches gilt für Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften. So ist der Betriebsrat mit xx Personen im Arbeitssicherheitsausschuss vertreten.

Auswahlrichtlinien, Personalfragebögen, Beurteilungsgrundsätze sowie Einrichtung und Maßnahmen der Berufsbildung unterliegen der Zustimmung des Betriebsrates. Gleiches gilt bei Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen und Versetzungen in Unternehmen ab 20 Arbeitnehmern.

Kommt in all diesen Angelegenheiten eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande, so entscheidet eine Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt dann die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Informations- und Beratungsrechte hat der Betriebsrat bei der Personalplanung, bei Beschäftigungssicherung, Kündigung, bei Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen, bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten.

Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Diese können insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderung der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Arbeitnehmer, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie zu Produktions- und Investitionsprogramm zum Gegenstand haben. Bei all diesen Angelegenheiten hat der Arbeitgeber die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. Hält er diese Vorschläge für ungeeignet, so müssen sie begründet werden.

Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten.

Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat für all diese Tätigkeiten die ihm nach dem Gesetz obliegen ohne Minderung des Arbeitsentgeltes von seiner beruflichen Tätigkeit freistellen. Freigestellt werden Betriebsräte auch für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden, als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher, beruflicher Entwicklung.

Die Mitglieder des Betriebsrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Das Gleiche gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Eine Behinderung der Arbeit des Betriebsrates, insbesondere durch den Arbeitgeber, ist eine Straftat.

Wie Sie nun gesehen haben, hat uns der Gesetzgeber, in erster Linie im Betriebsverfassungsrecht, wirksame Werkzeuge in die Hand gegeben zum Wohle der Beschäftigten tätig zu werden, deren Kreis wir ja selbst nach wie vor angehören.

Letztendlich können wir aber nur so gut sein, wie Sie mit uns zusammenarbeiten.

Auf diese Zusammenarbeit freuen wir uns.

Wir sind für Sie da.

C
cherny67

04.10.2006 um 12:31 Uhr

Respekt Kollegen Betriebsratten, 1a Referat!!! Auch an Kölner (allerdings doch mehr was für "Alte Hasen") ;-)

gerade für neue BR Kollegen, aber auch "Alte" eine gelungene Arbeitsgrundlage. Euren Beitrag werde ich mir gleich mal für unsere Kollegen ausdrucken.

Danke für euren (deinen) Fleiß.

H
Hermes

07.10.2006 um 22:15 Uhr

Erst einmal ein ganz HERZLICHES DANKESCHÖN an alle die mir geantwortet haben. Auch ich hatte viel Spaß beim lesen des Referats vom Kölner, ich nehme mir aber auch da, das für mich wichtigste mit raus ( vielleicht kann ich ja jemanden damit beeindrucken) Der andere sehr gute Beitrag von den betriebsratten kommt aber (so glaube ich ) bei meinen Kollegen besser an. So das ich jetzt schon mal sehr gut ausgestattet bin. Ich danke euch für Eure Hilfe

                       Der Götterbote

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