Streichen einer Planstelle als Mittel einer Kündigung - was kann der Betroffene und wir als BR tun?
Wir haben seit einem 3/4 Jahr ein techn. Leiter, der von unserer Unternehmensleitung schikaniert wird, wo's nur geht. Jetzt will der ArbG die Planstelle des techn. Leiters streichen, um diesen guten leitenden Angestellten los zu werden. Für uns als BR sieht das offensichtlich aus wie ein Trick, mit dem der ArbG sagt: "Es gibt keine Arbeit mehr für Sie, wir müssen Sie kündigen". Da wir in unserer Druckerei immer einen techn. Leiter hatten, stellt sich für uns nun die Frage: Darf ein ArbG einfach so eine Planstelle streichen? Was kann der Betroffene und wir als BR tun?
Community-Antworten (4)
22.09.2006 um 03:25 Uhr
@frank Der BR kann das Kündigungsbegehren des AG und die Begründung abwarten und dann den § 102 BetrVG ausschöpfen. Dann wiederum kann der Kollege sich mit einer KSchKlage wehren, wenn er mag! Die Macht der BR wird mitunter weit überschätzt!
22.09.2006 um 09:48 Uhr
Hallo Frank, wenn diese Stelle tatsächlich wegfällt, so wäre dies ein "Betriebsbedingte Kündigung" und der BR müsste prüfen ob es kein andere adäquate Stelle für den Kolllegen in Euerer Firma gibt. Sollte es keine andere "Gleichwertige" freie Stelle geben, so wäre die Kündigung sicherlich rechtens! Wenn diese Stelle aber nach der Kündigung des Kollegen in irgendeiner orm wiederbesetzt wird, so kann der Kolege jederzeit auf "wiedereinstellung" klagen und würde mit Euerer Unterstützung mit Sicherheit erfolg haben!!
Mein Tipp: Macht Euerer Geschäftsleitung unmissverständlich klar, dass wenn der Kollege gekündigt wird, Ihr mit Argusaugen darüber wacht dass diese Stelle bzw. diese Funktion auch nicht wieder neu besetzt werden kann, da ansonsten eine Klage auf euerer Geschäftsleitung zukommt!!
22.09.2006 um 12:02 Uhr
"Sollte es keine andere 'Gleichwertige' freie Stelle geben, so wäre die Kündigung SICHERLICH rechtens!"
Wow! Du hast offensichtlich eine Kristallkugel daheim!
"Wenn diese Stelle aber nach der Kündigung des Kollegen in irgendeiner orm wiederbesetzt wird, so kann der Kolege jederzeit auf 'wiedereinstellung' klagen und würde mit Euerer Unterstützung mit Sicherheit erfolg haben!!"
Deine Kristallkugel scheint etwas trübe zu sein. Ich wette ein Monatsgehalt dagegen!
22.09.2006 um 14:48 Uhr
keine Ahnung ob der Begriff leitender Angestellter, in der Frage, im Sinne des BetrVG gewählt wurde aber in diesem falle würde doch wohl nur §105 bleiben
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