Erstellt am 14.04.2013 um 10:14 Uhr von Kölner
@Brösel
Das kann im ÖD tatsächlich irgendwann geschehen. Deswegen würde ich auch den Personalrat einschalten.
Hat sich der AN etwas zu schulden kommen lassen?
Hat sich der AG denn dazu geäußert?
Erstellt am 14.04.2013 um 10:19 Uhr von Brösel
Der AN hat sich nichts zu schulden kommen lassen.
Dieses ist vom AG absolute Willkür
Erstellt am 14.04.2013 um 10:23 Uhr von Master
Eigentlich sollte hier der PR/BR darauf achten, dass eine solche Versetzung nicht gegen den Willen Betroffener erfolgt. IdR ist auch in den TV hier eine Regelung, dass zu mindest Besitzstand ggf aber mit Aufzehrungsklausel gewahrt wird.
Also, einfach einmal den TV lesen und ggf bei der Gewerkschaft anfragen, das bedingt aber die Mitgliedschaft.
Erstellt am 14.04.2013 um 11:05 Uhr von Hoppel
@ Master
Wenn lt. AV ein bestimmter TV zur Anwendung kommt, muss auch der AG Einblick in diesen TV gewähren. Dafür muss man sich gar nicht erst an die GW wenden und entsprechend auch kein GW-Mitglied sein.
@ Brösel
Da hier der TVöD-E gelten wird, ist dieser auch im Netz zu lesen.
"Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Entsorgung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände"
§ 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
(1) Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder
abgeordnet werden. Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb
außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei
Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1. Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer
anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen
Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
2. Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei
einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers
unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
(2) Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit
ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei
einem Dritten zugewiesen werden.
Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unberührt. Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.
Erstellt am 14.04.2013 um 11:12 Uhr von Brösel
Und was heißt das nun im dem konkreten Fall. Der AN wird ja nun auf immer die andere Tätigkeit ausüben.
Kann man Ihm nun an Geld gehen ??
Erstellt am 14.04.2013 um 11:46 Uhr von Hoppel
@ Brösel
Deine Frage kann hier nicht beantwortet werden; der Kollege sollte sich rechtlich beraten lassen und auf alle Fälle den PR/BR einschalten.
So KÖNNTE es beispielsweise sein: LAG Niedersachsen 5.10.2010 – 6 Sa 282/10
"Die Zuweisung von Tätigkeiten einer niedrigeren Entgeltgruppe ist dann vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt, wenn der Arbeitnehmer die höhere Vergütung bei gleichbleibenden Qualifikationsmerkmalen nur aufgrund des Bewährungsaufstieges erzielt hat und die neu zugewiesene Tätigkeit den Qualifikationsmerkmalen entspricht."
P.S. Es geht um den TVöD
Erstellt am 14.04.2013 um 11:50 Uhr von Nubbel
http://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/eingruppierung-114-mitbestimmung-bei-einer-herabgruppierung-rueckgruppierung_idesk_PI13994_HI745488.html
http://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/eingruppierung-923-uebertragung-einer-tariflich-niedriger-zu-bewertenden-taetigkeit_idesk_PI13994_HI745482.html
und wenn man dann im tvöd unter eingruppierung nachschlägt, findet man unter:
9.2.3 Übertragung einer tariflich niedriger zu bewertenden Tätigkeit
Eine Herabgruppierung infolge der Übertragung einer tariflich niedriger zu bewertenden Tätigkeit ist nur möglich, wenn die Übertragung rechtswirksam erfolgt ist. Dies ist zum einen der Fall, wenn die Übertragung einvernehmlich im Wege eines Änderungsvertrages erfolgt[1]. Ansonsten bedarf es hierzu einer Änderungskündigung. Eine derartige Änderungskündigung ist jedoch nur wirksam, wenn sie aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt ist[2]. Ist der Beschäftigte bereits ordentlich unkündbar, so sind die zusätzlichen Einschränkungen in § 34 Abs. 2 TVöD zu beachten[3].
Unzulässig ist eine Herabgruppierung in folgenden Fällen:
* Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit und Beibehaltung der Vergütungsgruppe durch gleichzeitig erfolgte Anrechnung eines Bewährungsaufstiegs.
Üblicherweise wird im öffentlichen Dienst ein Beschäftigter für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt, der lediglich durch die Nennung der Entgeltgruppe bezeichnet ist. Das Direktionsrecht erstreckt sich hierbei auf alle Tätigkeiten, die die Merkmale der Entgeltgruppe erfüllen, in die der Beschäftigte eingestuft ist. Daraus ergibt sich aber nicht die Befugnis, dem Beschäftigten kraft Direktionsrecht einen Tätigkeitsbereich zuzuweisen, der die Tätigkeitsmerkmale einer niedrigeren Entgeltgruppe erfüllt und nur im Wege des Bewährungsaufstiegs die Eingruppierung in die ursprünglich maßgebende Entgeltgruppe ermöglicht[4].
Praxis-Beispiel
Der Beschäftigte wird eingestellt für Tätigkeiten nach VergGr. VIb (→ EG 6) 7 Jahre später überträgt ihm der Arbeitgeber kraft Direktionsrecht Tätigkeiten nach VergGr. VII, Fgr. 1a (→ EG 5). Dabei wurde die bisherige Tätigkeit auf den Bewährungsaufstieg in VergGr. VIb, Fgr. 1b angerechnet, sodass der Beschäftigte weiterhin in VergGr. VIb (→ EG 6) eingruppiert war. Damit hat der Arbeitgeber sein Direktionsrecht überschritten.
Zudem scheidet diese Möglichkeit im TVöD auch deshalb aus, weil bei Neuübertragung einer Tätigkeit ein Bewährungsaufstieg nicht mehr vorgesehen ist.
* Sukzessive Übertragung niedriger bewerteter Tätigkeit
Der Beschäftigte wird eingestellt für einen bestimmten Aufgabenbereich. Aus der Wertigkeit dieses Aufgabenbereiches ergibt sich infolge der Tarifautomatik die Einreihung in eine Entgeltgruppe. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die die Merkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Umgekehrt hat der Beschäftigte einen Anspruch darauf, mit entsprechenden Tätigkeiten betraut zu werden. Sofern der Arbeitgeber später einseitig die auszuübende Tätigkeit ändert und hierbei vertragswidrig niederwertige Tätigkeiten zuweist, sodass sich "schleichend" nach und nach das Gesamtbild der auszuübenden Tätigkeit dahingehend verändert, dass sie nunmehr einer niedrigeren Entgeltgruppe entspricht, ist es dem Arbeitgeber verwehrt, die Eingruppierung der niedrigeren Wertigkeit der Tätigkeit anzupassen.
Erstellt am 14.04.2013 um 16:49 Uhr von gironimo
Bei der Versetzung muss doch der BR beteiligt werden (§ 99 BetrVG). Und der BR kann seine Zustimmung verweigern, wenn er Nachteile für den Beschäftigten sieht (hier geringere Eingruppierung). Dann wird das Gericht entscheiden (oder der Arbeitgeber verzichtet auf die Maßnahme).
Auch lohnt ein Blick in den Arbeitsvertrag, aus dem nicht nur die Tätigkeit sondern damit auch die Eingruppierung hervorgehen sollte. Verweigert der Betroffene (nach anwaltlicher Beratung) nun die Versetzung, bliebe dem Arbeitgeber nur der Weg über eine Änderungskündigung - mit geringem Erfolg, schätze ich.