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Fristlose Kündigung - berechtigt oder nicht?

M
Mijara
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kolleginnen und Kollegen, es wäre schön, wenn uns jemand von euch möglichst bald etwas zum richtigen Verhalten des Betriebsrats bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung sagen könnte. Bei uns ist der folgende Fall akut: Eine Kollegin des Außendienstes hatte im letzten Jahr einen hohen Krankenstand (28) Tage. Dieses Jahr sind es bis dato 20 Tage. Nachdem der Außendienstleiter sie kürzlich angewiesen hat, mehr zur Erreichung ihres Verkaufsziels zu tun, erfolgte nach dem darauf folgenden Wochenende erneut eine Krankmeldung. Da die Geschäftsleitung bereits seit einiger Zeit den Verdacht hegt, dass die Kollegin ihre Arbeit vernachlässigt, beauftragte sie einen Detektiv mit Nachforschungen. Dieser Detektiv konnte Fotos vorweisen, welche die Kollegin in sommerlicher Kleidung beim Flieseneinkauf in einem Baumarkt zeigt (dem Außendienstleiter hatte sie mitgeteilt, sie leide an einer schweren Erkältung). Durch diese Umstände sieht sich die Geschäftsleitung zur fristlosen Kündigung berechtigt. Die Kollegin wurde in der Vergangenheit zwar wegen mangelnder Arbeitsleistung und häufige Krankmeldungen mündlich ermahnt, eine schriftliche Abmahnung hat es aber bisher nicht gegeben. Vielen Dank im Voraus für die Antworten.

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Community-Antworten (5)

B
Bille

18.09.2006 um 16:11 Uhr

Bei außerordentlichen Kündigungen kann der BR nur Bedenken äußern. Eine Möglichkeit zum Widerspruch gibt es nicht. Die Kollegin sollte angehört werden, aber gegen die Kündigung kann nur sie selbst auf dem Klageweg angehen.

T
thomas

18.09.2006 um 23:24 Uhr

Das Bedenken sollte der Betriebsrat aber ganz gründlich geltent machen! Ohne Abmahnung sieht es bei einer Klage nicht schlecht aus die fristlose in eine ordentliche zu wandeln (dadurch Kündigungsfrist).

RI
Ramses II

18.09.2006 um 23:29 Uhr

Thomas,

Du meinst also dass ein Arbeitnehmer erst explizit darauf aufmerksam gemacht werden muss dass er seinen Arbeitgeber nicht betrügen darf?

Du meinst weiterhin dass vom Arbeitsgericht eine außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgedeutet wird wenn eine an sich erforderliche Abmahnung zuvor nicht ausgesprochen wurde?

W
wölfchen

19.09.2006 um 10:57 Uhr

@ Mijara, da ich mal davon ausgehe, dass Ihr keine Kriminalisten, oder Untersuchungsrichter seid und auch selbst keine Recherchen angestellt habt (was Euch auch gar nicht zukäme), sehe ich 2 Möglichkeiten: 1. AN anhören und ggf. wie oben angeführt die Bedenken unter Angabe der Gründe äußern, oder 2. die Frist verstreichen lassen. Auf keinen Fall würde ich, auch bei anscheinend sonnenklarer Beweislage, einer Kündigung zustimmen, denn woher weiß ich denn, ob das ganze nicht fingiert ist, weil... ich bin kein Kriminalist etc.

H
huettenwolf

19.09.2006 um 13:02 Uhr

@Mijara, kommt darauf an, ob ihr die Kollegin schützen wollt. Wenn ja, dann Bedenken anmelden und begründen (innerhalb von drei Tagen). Wenn der Arbeitgeber euch nicht gleichzeitig "hilfsweise" zu einer ordentlichen Kündigung angehört hat, sollte das reichen. Im Fall einer zweiten Anhörung, hilfsweise zu einer ordentlichen Kündigung, müßt ihr darauf auch reagieren. Und hier kann man auch widersprechen. Ansonsten würde ich den Arbeitgeber aber nicht auf diese Möglichkeit aufmerksam machen. Er hat ohne die hilfsweise fristgerechte Kündigung wesentlich schlechtere Karten im Kündigungsschutzprozess. Die Kollegin solltet ihr aber mal unter vier Augen befragen. Ich hab den Eindruck, hinter den Krankmeldungen steckt mehr.

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