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Beweiserhebliche Daten

B
Bernew
Sep 2018 bearbeitet

Hallo Miteinander,

Das Arbeitsgericht hat zur verhaltensbedingte Kündigung ein Urteil ausgesprochen, das die Kündigung des Arbeitgebers für wirksam erklärt.

Das Gericht stützt dss Urteil auf eine (manipulirte email), um zu begründen, dass der AN die Weisung nicht fristgerecht befolgt hat.

Nun hatte der Arbeitgeber im selben Verfahren die gleiche E-mail mit exakt gleicher Inhalt nochmal vorgelegt. Der einzige Unterschied ist, der gesetzte Frist zur Erledigung der Aufgabe.

Auch im Rahmen der Anhörung des Betriebsrates tauchen die beiden Versionen der selben E-mail.

In einer weiteren Anlage, ist auch zu sehen, dass der Arbeitnehmer auf die E--mail reagiert, mit einer anderen Fristsetzung als das Arbeitsgericht festgestellt hat.

Nun die Frage, liegt hier eine Straftat vor wegen manipulation von beweiserhebliche Daten?

31601

Community-Antworten (1)

A
AlterMann

21.09.2018 um 13:31 Uhr

Bernew, die Frage sollte ein Rechtsanwalt klären. Da geht es um Urteilsanfechtung, Beweissicherungsverfahren, den Straftat der Urkundenfälschung, Falschaussage und was auch immer. Dafür sind wir hier weder Fachleute, noch kennen wir die Sachlage genau genug. Und vor allem wird man hier Fristen beachten müssen, wenn man das Urteil anfechten will.

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