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Ausschussarbeit

N
Neues
Feb 2019 bearbeitet

Hallo , Wir haben einen Dienstplan Ausschuss, ich wollte die von mir verfasste Email mit xy im Auftrag des DP-Ausschus beenden. Das wollte die Vorsitzende,auch Ausschussmitglied, nicht sondern sie wollte ihren Namen darunter. Mit der Begründung die Vorsitzende trägt die Meinung des BR nach Außen. Verstehe ich in dem Fall nicht. Dankeschön

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Community-Antworten (6)

K
kratzbürste

17.09.2018 um 10:48 Uhr

Welche Kompetenzen ein Ausschuss hat, muss der BR mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen und schriftlich niederlegen.

Also besprecht das Thema mal in einer Sitzung.

M
Moreno

17.09.2018 um 11:05 Uhr

Wenn nichts anderes geregelt ist gebe ich Eurer BRV Recht!

B
Betr

17.09.2018 um 11:07 Uhr

Wir hatten lediglich besprochen Dienstplanausschuss selbstständig arbeitet.

Wie macht ihr anderen Betriebsräte das ?

B
Betr

17.09.2018 um 11:08 Uhr

Gibt's dazu im Gesetz was ? ( hatte die Frage unter einem anderen Nickname gestellt Sorry)

M
Moreno

17.09.2018 um 11:21 Uhr

Wir haben unserem Arbeitszeitausschuss so geregelt, dass der Vorsitzende des Ausschusses, Einladungen usw. an die GL rausschicken kann, ohne das der BRV dies unterschreibt. Aber dies muss im Vorfeld halt beschlossen, und der GL auch mitgeteilt werden.

S
samira

17.09.2018 um 12:09 Uhr

§ 26 BetrVG:Vorsitzender (1) (...) (2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.

§ 28 BetrVG:Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse (1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

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