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Ungleichbehandlung Firmenwagen - was kann BR unternhemen?

K
katie
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, folgender Sachverhalt: Alle unsere Kundeningeneure (wir sind Autombobilzulierant) können Versuchsfahrzeuge auch privat nutzen. Teilweise ist das durch einen Überlassungsvertrag geregelt, bei anderen nur mündlich. Nun hat sich die GF überlegt zu sparen. Alle Verträge wurden gekündigt, bzw. die MA ohne Vertrag wurden informiert. Es gibt aber ein paar Kd. Ing. die weiterhin ein Fahrzeug privat nutzen dürfen. Dies wurde vertragl. geregelt und gilt für 12 Monate. Nach diesen 12 Monaten soll neu entschieden werden. Nun fühlen sich die Kollegen, die kein Fahrzeug mehr haben unkorrekt behandelt. Für diese MA ist dieser Sachverhalt ja mit einer Gehaltskürzung gleichzusetzen. Wie können wir als BR hier eingreifen? Vielen Dank für eure Infos. Gruss Katie

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Community-Antworten (3)

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Fayence

07.09.2006 um 12:59 Uhr

katie, grundsätzlich müssten ein paar Dinge geklärt sein, dieser Aufsatz "Dienstwagen –Entzug der Privatnutzung möglich?" dürfte schon mal weiter helfen!

http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/magazin/blickpunkt/05-05.htm

K
katie

07.09.2006 um 13:50 Uhr

Fayence, vielen Dank. Aber kann der BR den betroffenen MA überhaupt helfen? Es wurden Fahrzeugüberlassungsverträge (also kein Dienstwagen) mit dem Hinweis auf Widerrufsrecht ohne Angaben von Gründen seitens des AG geschlossen. Von diesem Widerrufsrecht macht der AG bei einem Teil dieser MA nun Gebrauch. Es hat keine Änderung der Tätigkeit stattgefunden. Somit haben wir nun eine 2 Klassengesellschaft innerhalt dieser MA Gruppe. Das bringt auch für die Kollegen, die nun für 12 Monate einen solchen Vertrag haben Unruhe mit. Danke Katie

F
Fayence

07.09.2006 um 15:06 Uhr

katie,

Euer MBR ist auf Basis des §87 Abs.10 gegeben (DKK RN 257ff).

"Bei freiwilligen Leistungen des AG entfällt das MBR nicht, es greift allerdings nur eingeschränkt. So soll der AG mitbestimmungsfrei entscheiden können, ob er eine Leistung erbringt, welche finanziellen Mittel er zur Verfügung stellt, welchen Zweck er mit dieser Leistung verfolgt und wie der begünstigte Personenkreis abstrakt einzugrenzen ist....

... Hieraus hat das BAG abgeleitet, dass auch bei einer individualrechtlich zulässigen Kürzung von frwl. Leistungen, z.B. von übertariflichen Zulagen, zwar nicht hinsichtlich der absoluten Höhe, aber hinsichtlich der Neuverteilung ein MBR des BR eingreift."

Der AG sollte Euch einiges erklären können...(siehe 1. Abs.)!

Die KollegInnen, welche ein Fahrzeug bislang aufgrund einer mündlichen Zusage genutzt haben, sollten prüfen lassen, inwiefern sie sich auf eine "betriebliche Übung" berufen können.

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