ich habe da einmal ein kleines Anliegen (was sonst ;-)) ...
Ich habe kurz nach der Wahl einmal von einer Entscheidung eines Gerichtes gelesen, dass
der Betriebsrat über angedachte Vorstellungsgespräche mit Bewerbern zu informieren ist,
damit der Betriebsrat Gelegenheit hat den Wunsch zu äußern auch mit dem Bewerber (separat) zu sprechen.
Ich weiss, dass der Betriebsrat keinen Anspruch hat an den Bewerbungsgeprächen der Geschäftsfürhung teilzunehmen, sondern "nur" von den Ergebnissen und gesammelten Informationen informiert werden muss,
damit der Informationsstand, welcher zu einer Entscheidung bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes geführt hat,
gleich ist ...
Nun habe ich irgendwann einmal eine Entscheidung eines Gerichtes (LAG ?? BAG ??) gelesen, dass
der Betriebsrat über angedachte Vorstellungsgespräche mit Bewerbern zu informieren sei,
damit dem Betriebsrat die Möglichkeit gegeben ist, einen Gesprächswunsch zu äußern.
Die Geschäftsführung muss den Gesprächswunsch des Betriebsrats dann an den Bewerber weiterleiten,
welcher dann immer noch Entscheiden kann, ob er mit dem Betriebsrat sprechen möchte ....
Kann hier zufällig jemand meine Erinnerung bestätigen (evtl. mit Entscheidungsangabe) oder
definitiv wiederlegen ??