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Mitbestimmungsrecht wird ignoriert

B
Bernd
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Forum, Was kann der Betriebsrat kurzfristig unternehmen wenn Überstunden bei uns dem Betriebsrat nicht beantragt werden. Und es wurden und werden Einstellungen vorgenohmen ohne uns vorher informiert zu haben.

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Community-Antworten (3)

S
Spartacus

19.08.2006 um 17:16 Uhr

moin, wenn ihr den Ag schon öfter schriftlich aufgefordert habt das MBR des BR einzuhalten - anwalt beauftragen, um beim Arbeitsgericht ein beschlußverfahren einzuleiten.

H
Heini

19.08.2006 um 18:35 Uhr

Der AG nimmt Euch wohl nicht ganz ernst. Das solltet ihr ändern.

Werden die betriebsüblichen Arbeitszeiten ohne Beteiligung des BR geändert, sollte der BR die Beweise sichern, eine außerordentliche Betriebsratssitzung einberufen, den entsprechenden Beschluss fassen und vom Arbeitsgericht im Wege eines Beschlussverfahrens dem AG aufgeben lassen, das ohne Zustimmung des Betriebsrats keine Veränderung der betriebsüblichen Arbeitszeit angeordnet / angenommen werden dürfen, wobei für jeden Fall der Zuwiderhandlung dem AG ein Ordnungsgeld angedroht werden sollte. Zusätzlich muss der BR mit dem AG Verhandlung über eine Betriebsvereinbarung “Dienstplan” aufnehmen. Stellt der AG sich quer, sollte der BR sich nicht scheuen die Einigungsstelle anzurufen.

Ähnliches gilt bei Einstellungen und Versetzungen. Führt der AG personelle Maßnahmen ohne Beteiligung des BR durch, sollte der BR eine außerordentliche Betriebsratssitzung einberufen, den entsprechenden Beschluss fassen und SOFORT mit Hilfe des Arbeitsgerichtes gegen diese personelle Maßnahme vorgehen. Ist der BR in solcher Vorgehensweise unerfahren kann er auf Beschluss des Betriebsrates einen Fachanwalt beauftragen.

K
Kölner

19.08.2006 um 21:30 Uhr

@Heini Du schiesst immer so scharf...ist bei Euch im Betrieb so viel Grauen und Schrecken unterwegs?

@Bernd Habt Ihr denn schon einmal schriftlich Euer MBR eingefordert und den AG zum ersten abgemahnt? Das sollte vielleicht der erste Schritt sein - ansonsten gilt bei personellen Massnahmen nach § 99 BetrVG der § 101 BetrVG.

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