Anwesenheit der Schriftführerin zur Abstimmung in eigener Sache
Auf unserer nächsten Sitzung liegt uns eine Anhörung/Mitteilung zum Vorgesetztenwechsel unserer Schriftführerin vor. Wir haben auch ein Ersatzmitglied geladen und die Schriftführerin wird sich auch enthalten. Meine Frage hierzu ist, muss die Schriftführerin auch den Raum verlassen oder darf sie in Ihrem Amt als Schriftführerin weiter im Raum bleiben um das Protokoll/die Niederschrift zu erstellen ? Ist das ggf. von der Art der Anfrage abhängig ? Sprich bei einer Kündigungsanhörung muss sie gehen, bei "unwichtigerem" darf sie bleiben und weiter schreiben ?
Community-Antworten (13)
26.08.2018 um 15:58 Uhr
Wenn ich es richtig verstehe, wechselt der Vorgesetzte der Schriftführerin, welche auch BRM ist?! Dann ist in dieser Angelegenheit die Schriftführerin nicht selbst betroffen und demzufolge auch kein Ersatzmitglied zu laden!!!
26.08.2018 um 16:26 Uhr
Ähm, wer ist denn dann die betroffene Mitarbeiterin wenn nicht die "Schriftführerin & Mitglied des Betriebsrates" deren betrieblicher Vorgesetzter wechselt ? Der Vorgesetzte ist nicht Betriebsratsmitglied, weder der aktuelle noch der neue.
26.08.2018 um 17:06 Uhr
Also wo ist denn da die Betroffenheit? Wenn da ein Ersatzmitglied abstimmt dürfte der Beschluss unwirksam sein
26.08.2018 um 17:59 Uhr
@MiriamK Wo seht ihr den hier die unmittelbare Betroffenheit der Schriftführerin? Hatte sie sich selber auf die Position beworben? Ansonsten kann ich nur den anderen hier Recht geben es liegt kein Grund vor ein Ersatzmitglied zuladen.
26.08.2018 um 21:22 Uhr
"Hatte sie sich selber auf die Position beworben? Ansonsten kann ich nur den anderen hier Recht geben es liegt kein Grund vor ein Ersatzmitglied zuladen."
Nur um das nochmal klar zu stellen. Selbst WENN Sie sich auf diesen Posten beworben hätte, läge dennoch keine Verhinderung vor und es müßte auch dann KEIN Ersatzmitglied geladen werden.
Ansonsten stimme ich den Vorrednern zu. Nach der Beschreibung ist die Ladung des Ersatzmitgliedes FALSCH und sollte vor der Sitzung unbedingt noch rückgängig gemacht werden.
"Sprich bei einer Kündigungsanhörung muss sie gehen,"
Wenn Sie irgendwann einmal gekündigt werden soll, dann müßte Sie natürlich sowohl für die Beratung, wie auch für die Beschlussfassung den Raum verlassen. Sich nur enthalten genügt da nicht.
27.08.2018 um 11:43 Uhr
Das Ersatzmitglied ist sowieso da, wegen einem weiteren TOP zu einem anderen ordentlichen BR-Mitglied. Es geht auch nicht darum ob sie sich auf die Position beworben hat oder nicht. Es geht einzig darum das wir eine Mitteilung nach § 99 BetrVG zum Vorgesetztenwechsel für die "Kollegin, Betriebsrätin & Schriftführerin des Betriebsrates" erhalten haben und der AG unsere Stellungnahme erwartet. Hierzu deshalb die obige Frage.
27.08.2018 um 12:11 Uhr
"Das Ersatzmitglied ist sowieso da, wegen einem weiteren TOP zu einem anderen ordentlichen BR-Mitglied."
Ist ja in Ordnung. Das Ersatzmitglied darf aber trotzdem nur in den Momenten an der Sitzung teilnehmen, wo jemand verhindert ist. Und bezüglich der "Sache" mit der Schriftführerin irrt Ihr Euch, ein Ersatzmitglied zu laden. Also wer weiß, ob die Ladung des E-BRM in der anderen Sache nicht ebenso falsch ist.
"Es geht auch nicht darum ob sie sich auf die Position beworben hat oder nicht."
Den Punkt hatte BRHamburg ins Spiel gebracht und ich nur nochmal klar gestellt, daß das völlig egal ist. ;-)
"Es geht einzig darum das wir eine Mitteilung nach § 99 BetrVG zum Vorgesetztenwechsel für die "Kollegin, Betriebsrätin & Schriftführerin des Betriebsrates" erhalten haben und der AG unsere Stellungnahme erwartet. Hierzu deshalb die obige Frage."
Natürlich ... und daher die einhellige Antwort an Dich ... es ist für die Schriftführerin kein E-BRM einzusetzen. Sie darf wie gewohnt (in dieser Sache) an der Sitzung teilnehmen.
27.08.2018 um 13:21 Uhr
Meines Erachtens ist hier schon zu klären, wer versetzt wird. Eure BR-Kollegin oder deren Vorgesetzte(r), deen mitbestimmungspflichtig sind "Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung".
Wird also der Vorgesetzte "V" der Abteilung "Kfz-Schäden" auf eine andere Position versetzt, so ist der zuständige BR zu der Versetzung des "V" zu hören. Es gibt dann aber keine Anhörungen zum "Vorgesetztenwechsel" der Sachbearbeiter "A-D", "E-G" usw, da sich an deren Aufgaben ja nichts ändert.
Zitat (celestro): "Wenn Sie irgendwann einmal gekündigt werden soll, dann müßte Sie natürlich sowohl für die Beratung, wie auch für die Beschlussfassung den Raum verlassen."
Da es sich hierbei um die Schriftführerin handelt, mag das zwar "natürlich" sein, ist aber nicht zwingend. Sie könnte auch zum Zwecke der Protokollführung im Raum bleiben, dürfte aber nicht an der Erörterung und Beschlussfassung teilnehmen. Ob das allerdings sinnvoll ist, ist nocheinmal eine ganz andere Frage.
27.08.2018 um 13:59 Uhr
"Da es sich hierbei um die Schriftführerin handelt, mag das zwar "natürlich" sein, ist aber nicht zwingend. Sie könnte auch zum Zwecke der Protokollführung im Raum bleiben, dürfte aber nicht an der Erörterung und Beschlussfassung teilnehmen."
Da alleine schon die Anwesenheit des "Betroffenen" die anderen BRM ggf. nicht mehr unbefangen erörtern läßt, halte ich das "aus dem Raum gehen" durchaus für zwingend (und nicht nur für sinnvoll).
27.08.2018 um 14:27 Uhr
"Wird also der Vorgesetzte "V" der Abteilung "Kfz-Schäden" auf eine andere Position versetzt, so ist der zuständige BR zu der Versetzung des "V" zu hören. Es gibt dann aber keine Anhörungen zum "Vorgesetztenwechsel" der Sachbearbeiter "A-D", "E-G" usw, da sich an deren Aufgaben ja nichts ändert."
Das mag so richtig sein, wir haben aber genau eine solche Anhörung zum "Vorgesetztenwechsel" eingereicht bekommen und werden diese bestimmt nicht wegen "unnötig" oder ähnlich zurückweisen. Wir vertreten die Auffassung dass solange der AG nicht weiß was er uns alles einreichen muss und er uns somit ggf. mehr einreicht als vielleicht nötig wir Ihn diesbezüglich nicht daran hindern wollen. Wiederrum fordern wir sehr wohl unser Mitbestimmungsrecht ein wenn wir mitbekommen dass dieses umgangen werden soll.
27.08.2018 um 15:34 Uhr
@ MiriamK
Von "unnötig" redet aber auch niemand. Es muß aber völlig richtig klar sein, ob hier der Vorgesetzte versetzt wird, oder die Schriftführerin. Wird nämlich die Schriftführerin versetzt, so sieht das Vorgehen bzgl. Ersatzmitglied ggf. ganz anders aus. Von daher sollte der Begriff "Vorgesetztenwechsel" nochmal etwas deutlicher definiert werden.
27.08.2018 um 15:44 Uhr
" Erstellt am 26.08.2018 um 14:26 Uhr von MiriamK Ähm, wer ist denn dann die betroffene Mitarbeiterin wenn nicht die "Schriftführerin & Mitglied des Betriebsrates" deren betrieblicher Vorgesetzter wechselt ? Der Vorgesetzte ist nicht Betriebsratsmitglied, weder der aktuelle noch der neue."
Vielleicht war meine einleitende Fragestellung nicht ganz klar, ich dachte aber mit der nächsten wäre das klar gestellt.
Wie auch immer, "Anhörung/Mitteilung zum Vorgesetztenwechsel unserer Schriftführerin" bedeuted in dem Fall das unsere Schriftführerin einen anderen Vorgesetzten bekommt. Der aktuelle bekommt eine neue Aufgabe und so wird die Stelle des Vorgesetzten anders besetzt. Es geht bei meiner Frage auch rein um die Änderung des Vorgesetzten der Schriftführerin des Betriebsrates, nicht um die Besetzung der entsprechenden Stelle.
27.08.2018 um 15:59 Uhr
Dann dürft Ihr Euch auch nicht wundern wenn Ihr in rechtliche Probleme lauft die niemand lösen kann.
Wenn es sich tatsöächlich um einen "Vorgesetztenwechsel" handelt, dann ist das BRM meines Erachtens nicht verhindert, wenn Ihr es aus der Sitzung ausschließt begeht Ihr eine grobe Pflichtverletzung. Ein EBRM darf hier auch nicht geladen werden.
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