Wie werden Vertreter für den Betriebsausschuss bestimmt bzw. gewählt?
Nach den Wahlen nun die Arbeitsverteilung. Für unseren 9-köpfigen Betriebsrat haben win nun 5er Betriebsausschuss gewählt. Da nicht alle Kollegen an allen wöchentlichen Sitzungen des Ausschusses teilnehmen können, benötigen wir hier Vertreter.
Nun zu meiner Frage: Wie werden diese Vertreter bestimmt bzw. gewählt? Und gilt das auch für einen Wirtschaftsausschuss?
Community-Antworten (13)
16.07.2006 um 14:28 Uhr
Es gibt keine gesetzliche Vorschrift wie und ob Nachrücker für den BA gewählt werden müssen. Sie zu wählen oder zu bestimmen ist sicher sinnvoll. Dazu sollte es eine Einigung im Gremium geben.
Z.B. könnte bei Listenwahl Nachrücker der entsprechenden Listen gewählt/bestimmt werden.
16.07.2006 um 14:31 Uhr
Loki,
was den WiA angeht, werdet Ihr ja vermutlich einen bilden wollen der eher an der unteren Größengrenze angesiedelt ist, also z.B. drei Mitglieder. In dem Falle halte ich es für geschickter, z.B. einen 4 oder 5 köpfigen WiA zu bilden, ohne Ersatzmitglieder, das gewährt mehr Kontinuität als ein dreiköpfiger WiA mit zwei Ersatzmitgliedern.
17.07.2006 um 00:03 Uhr
Hirnxxl,
wie Ersatzmitglieder für einen Ausschuss gewählt werden, ist geregelt!
@ Loki
Falls Ihr Euren BA im Rahmen einer Listenwahl gewählt habt, ergeben sich die Ersatzmitglieder bereits durch die nicht berücksichtigten BR´s der jeweiligen Liste.
Falls Ihr Euren BA im Rahmen einer Persönlichkeitswahl gewählt habt, muss diese Wahlform auf für Ersatzmitglieder angewandt werden.
Ist auch nachzulesen in einer der zahlreichen Kommentierungen zum BetrVG.
@ Ramses II
Würdest Du einen WA nur mit BR-Mitgliedern bestücken?
17.07.2006 um 00:43 Uhr
Nein, nicht unbedingt.
Worauf willst Du hinaus?
17.07.2006 um 01:27 Uhr
Ob sich Deine Aussage" 3er oder 5er WA" nur auf BR-Mitglieder bezieht oder inkl. sachverständige AN.
17.07.2006 um 01:38 Uhr
Der Gesetzgeber macht da keinen Unterschied, warum sollte ich es tun?
17.07.2006 um 01:45 Uhr
Die Frage hat sich mir gestellt, da der Gesetzgeber mind. ein BR-Mitglied im WA vorsieht!
17.07.2006 um 01:56 Uhr
Äh?
Vielleicht beginne ich lamgsam zu verstehen...
Willst Du darauf hinaus, dass im Verhinderungsfalle des BRM möglicherweise kein BRM an der Sitzung teilnehmen würde. Also, dass Du erwartest, dass für das (einzige) BRM auch ein Ersatz-BRM benannt sein müsste?
17.07.2006 um 02:13 Uhr
Ich erwarte in der Tat, dass an jeder WA Sitzung mind. 1 BR-Mitglied teilnimmt. Sollte m.E. durch zumindest 1 Ersatzmitglied gewährleistet sein.
Gleiches gilt für sachverständige Nicht-BR-Mitglieder, die ich in einem solchen Ausschuss für zwingend notwendig erachte. Spreche den meisten BR´s -mea culpa- mal die notwendige Sachkunde für einen solchen Ausschuss ab.
17.07.2006 um 02:20 Uhr
Tja Fayence,
Du bist halt nicht der Gesetzgeber...
Der Gesetzgeber verlangt nur, dass ein Wirtschaftsuasschussmitglied auch BRM sein muss. Er verlangt aber nicht, dass auch bei jeder Sitzung ein BRM anwesend sein muss.
Ebenso mit denen die Du als "sachverständige AN" bezeichnest.
17.07.2006 um 02:32 Uhr
Ach, weißt Du...
Jetzt sitze ich hier und grinse so leicht vor mich hin! Finde es ganz amüsant, dass ich damit gerechnet habe, dass Du diesen "Deckel" über meine Meinung stülpst. Manche Deiner Einleitungen dazu, kann ich dann doch ganz gut durchschauen.
Nacht und schlaf gut!
P.S. Das Rhetorik Seminar Teil 3 wird nicht genehmigt ;-)
17.07.2006 um 13:58 Uhr
@Fayence wie Ersatzmitglieder für einen Ausschuss gewählt werden, ist geregelt!
§ 27 Rnr 2 (Basiskommentar, Bund-Verlag) Die Wahl von Ersatzmitgl. — für die das Gesetz keine ausdrückliche Regelung vorsieht - ist zulässig und zweckmäßig —. Sie müssen jedoch dem BR angehören. . . .
Stehe ich wieder mal auf der Leitung oder warum verstehe ich das nicht? Gibt es vielleicht unterschiedliche Regelungen für verscheidene Ausschüsse?
17.07.2006 um 14:32 Uhr
Hirnixxl,
ne, Du stehst nicht auf der Leitung sondern hast vielleicht im Basiskommentar nicht weit genug gelesen. Da ich nur die "großen" Kommentierungen (Däubler, Fitting, Richardi) vorliegen habe, wird zumindest in diesen Bezug zum Wahlverfahren genommen.
Und die unterschiedliche Anwendung von Wahlverfahren, z.B. Persönlichkeitswahl für die ordentlichen Ausschussmitglieder und Listenwahl für die Ersatzmitglieder, ist in diesen nicht vorgesehen.
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