Erstellt am 16.07.2006 um 12:28 Uhr von Hirnixxl
Es gibt keine gesetzliche Vorschrift wie und ob Nachrücker für den BA gewählt werden müssen. Sie zu wählen oder zu bestimmen ist sicher sinnvoll. Dazu sollte es eine Einigung im Gremium geben.
Z.B. könnte bei Listenwahl Nachrücker der entsprechenden Listen gewählt/bestimmt werden.
Erstellt am 16.07.2006 um 12:31 Uhr von Ramses II
Loki,
was den WiA angeht, werdet Ihr ja vermutlich einen bilden wollen der eher an der unteren Größengrenze angesiedelt ist, also z.B. drei Mitglieder.
In dem Falle halte ich es für geschickter, z.B. einen 4 oder 5 köpfigen WiA zu bilden, ohne Ersatzmitglieder, das gewährt mehr Kontinuität als ein dreiköpfiger WiA mit zwei Ersatzmitgliedern.
Erstellt am 16.07.2006 um 22:03 Uhr von Fayence
Hirnxxl,
wie Ersatzmitglieder für einen Ausschuss gewählt werden, ist geregelt!
@ Loki
Falls Ihr Euren BA im Rahmen einer Listenwahl gewählt habt, ergeben sich die Ersatzmitglieder bereits durch die nicht berücksichtigten BR´s der jeweiligen Liste.
Falls Ihr Euren BA im Rahmen einer Persönlichkeitswahl gewählt habt, muss diese Wahlform auf für Ersatzmitglieder angewandt werden.
Ist auch nachzulesen in einer der zahlreichen Kommentierungen zum BetrVG.
@ Ramses II
Würdest Du einen WA nur mit BR-Mitgliedern bestücken?
Erstellt am 16.07.2006 um 22:43 Uhr von Ramses II
Nein, nicht unbedingt.
Worauf willst Du hinaus?
Erstellt am 16.07.2006 um 23:27 Uhr von Fayence
Ob sich Deine Aussage" 3er oder 5er WA" nur auf BR-Mitglieder bezieht oder inkl. sachverständige AN.
Erstellt am 16.07.2006 um 23:38 Uhr von Ramses II
Der Gesetzgeber macht da keinen Unterschied, warum sollte ich es tun?
Erstellt am 16.07.2006 um 23:45 Uhr von Fayence
Die Frage hat sich mir gestellt, da der Gesetzgeber mind. ein BR-Mitglied im WA vorsieht!
Erstellt am 16.07.2006 um 23:56 Uhr von Ramses II
Äh?
Vielleicht beginne ich lamgsam zu verstehen...
Willst Du darauf hinaus, dass im Verhinderungsfalle des BRM möglicherweise kein BRM an der Sitzung teilnehmen würde. Also, dass Du erwartest, dass für das (einzige) BRM auch ein Ersatz-BRM benannt sein müsste?
Erstellt am 17.07.2006 um 00:13 Uhr von Fayence
Ich erwarte in der Tat, dass an jeder WA Sitzung mind. 1 BR-Mitglied teilnimmt. Sollte m.E. durch zumindest 1 Ersatzmitglied gewährleistet sein.
Gleiches gilt für sachverständige Nicht-BR-Mitglieder, die ich in einem solchen Ausschuss für zwingend notwendig erachte. Spreche den meisten BR´s -mea culpa- mal die notwendige Sachkunde für einen solchen Ausschuss ab.
Erstellt am 17.07.2006 um 00:20 Uhr von Ramses II
Tja Fayence,
Du bist halt nicht der Gesetzgeber...
Der Gesetzgeber verlangt nur, dass ein Wirtschaftsuasschussmitglied auch BRM sein muss. Er verlangt aber nicht, dass auch bei jeder Sitzung ein BRM anwesend sein muss.
Ebenso mit denen die Du als "sachverständige AN" bezeichnest.
Erstellt am 17.07.2006 um 00:32 Uhr von Fayence
Ach, weißt Du...
Jetzt sitze ich hier und grinse so leicht vor mich hin! Finde es ganz amüsant, dass ich damit gerechnet habe, dass Du diesen "Deckel" über meine Meinung stülpst. Manche Deiner Einleitungen dazu, kann ich dann doch ganz gut durchschauen.
Nacht und schlaf gut!
P.S.
Das Rhetorik Seminar Teil 3 wird nicht genehmigt ;-)
Erstellt am 17.07.2006 um 11:58 Uhr von Hirnixxl
@Fayence
wie Ersatzmitglieder für einen Ausschuss gewählt werden, ist geregelt!
§ 27 Rnr 2 (Basiskommentar, Bund-Verlag)
Die Wahl von Ersatzmitgl. — für die das Gesetz keine ausdrückliche Regelung vorsieht - ist zulässig und zweckmäßig —. Sie müssen jedoch dem BR angehören. . . .
Stehe ich wieder mal auf der Leitung oder warum verstehe ich das nicht? Gibt es vielleicht unterschiedliche Regelungen für verscheidene Ausschüsse?
Erstellt am 17.07.2006 um 12:32 Uhr von Fayence
Hirnixxl,
ne, Du stehst nicht auf der Leitung sondern hast vielleicht im Basiskommentar nicht weit genug gelesen. Da ich nur die "großen" Kommentierungen (Däubler, Fitting, Richardi) vorliegen habe, wird zumindest in diesen Bezug zum Wahlverfahren genommen.
Und die unterschiedliche Anwendung von Wahlverfahren, z.B. Persönlichkeitswahl für die ordentlichen Ausschussmitglieder und Listenwahl für die Ersatzmitglieder, ist in diesen nicht vorgesehen.