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Rechtsbedeutung des Begriffs: Zustimmung und Abstimmung

A
arbeitsknecht
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen! Wir beraten gegenwärtig mit unserem AG hinsichtlich einer BV bezüglich der Regelung der Arbeitszeit. Jetzt möchten wir bei verschiedentlichen Situationen ganz klar mitbestimmen und dies auch ausdrücklich so formuliert haben. Bei dem letzten Entwurf der BV von seiten der AG wird nun anstelle der Formulierung "Zustimmung" ersatzweise "Abstimmung" verwendet. Hab reichlich rumgesurft und leider keine Antwort gefunden, ob die rechtliche Bedeutung gleichzusetzen ist. Wer weiss Rat oder hat einen Surftipp für mich?!

Danke!

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Community-Antworten (2)

R
RolfH

12.07.2006 um 16:01 Uhr

Hallo Arbeitsknecht,

nach meinem sprachlichen Verständnis bedeutet "Zustimmung" ganz klar, dass der AG ohne das ok des BR nichts verändern kann.

Bei "Abstimmung" gesteht er Euch die Diskussion und eine Abstimmung über sein Ansinnen zu, hat jedoch keinerlei Bindung an Euer Abstimmungsergebnis.

Außerdem ist die Mitbestimmung bei Änderungen der Arbeitszeiten verbrieftes Recht lt. BetrVg §87, Abs. 2 und 3

K
Kölner

12.07.2006 um 16:03 Uhr

So eine Formulierung würde ich stets umgehen. Wenn ich mich mit jemandem "abstimme", kann das im Zweifel auch heissen, dass ich ihm sage, wie es geschehen wird, er ggf. nicht damit einverstanden ist, ich aber dennoch meinen Vorschlag durchsetze.

Sehr unkonkret könnte es z.B. besser heissen: Eine Regelung der AZ [...] wird unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte nach § 87 [...] BetrVG zwischen dem AG und dem BR einvernehmlich geregelt.

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