Freistellungsverweigerung bei Notfall des Kindes
Guten Morgen in die Runde,
heute Morgen hat mich ein Kollege angesprochen und um Rat in folgendem Fall gefragt:
Er und seine Lebensgefährtin arbeiten bei uns in 2 verschiedenen Abteilungen. Zunächst ging ein Anruf der Kita bei seiner Lebensgefährtin ein, dass das gemeinsame Kind in der Kita erkrankt sei und bitte abgeholt werden müsste. Die AbtLeiterin sagte darauf, sie kann die Kollegin nicht weglassen, da zu wenig Personal sei. Nun wandte sich der Kollege an seine Abteilungsleiterin und bekam genau die selbe Antwort. Gibt es irgendeine Grundlage auf der ein solcher Fall geregelt werden kann? Wäre evtl. auch für die Zukunft interessant, denn wir haben mehrere Pärchen mit Kindern in unserem Unternehmen.
Vielen lieben Dank.
Community-Antworten (1)
24.07.2018 um 10:56 Uhr
Die Eltern (also ein Elternteil) hat Anspruch auf Freistellung nach §45 SGB V. Allerdings muss das Elternteil mit dem erkrankten Kind zum Arzt gehen und eine Bescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen.
Die Freistellung zur Betreuung erkrankter Kinder ist gesetzlich geregelt. Dazu braucht es eigentlich keine weitere Regelung. Ihr könnt aber eine Betriebsvereinbarung zum Thema abschließen, dürft darin alledings AN nicht schlechter stellen, als das Gesetz vorsieht. In dieser BV könntet ihr Bezug auf §616 BGB nehmen.
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