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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Einen Beschluss rückgängig machen?

L
Liane
Jan 2018 bearbeitet

Hallo.. Wir sind ein völlig neuer BR ohne Seminare (noch)..bitten um Hilfe Der AG beantragte eine Arbeitszeiterhöhung einer Teilzeitkraft auf Vollzeit mit dem Hinweis auf eigenen Wunsch. In der Sitzung sagte uns ein Mitglied das es Gang und Gebe ist die MA unter Druck zu setzen, die Kollegin hat 2 Kinder und weiß überhaupt nicht wie sie das alles regeln soll. Wir unterbrachen die Sitzung und telefonierten mit der Kollegin, sie bestätigte uns das sie es nicht möchte. Also lehnten wir ab! Einen Tag später rief sie uns an und sagte das sie es doch möchte( na ja ) jetzt liegt es in der Wiedervorlage ein Betriebsratmitglied sagte uns das wir das nicht einfach so ändern können, es liegt wohl nahe das die Kollegin (gezwungen) wurde Ihre Meinung zu ändern, und wir eine Schutzfunktion hätten. Ausserden könne es ja auch sein das wir ändern und in 2-3 Wochen kommt die Kollegin und sagt es geht doch nicht. Wir haben alles durchsucht und nichts gefunden welcher § im BetrVG was darüber aussagt. Bitte helft uns

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Community-Antworten (3)

A
Angi1

23.06.2006 um 11:18 Uhr

Hallo Liane,

§ 8 Abs.5 Satz 5 TzBfG sagt:

Der Arbeitgeber kann die festgelegte Verteilung der Arbeitszeit, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung "erheblich" überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

==> Wichtig § 8 Abs. 6 TzBfG Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitzeit frühestens nach Ablauf von 2 Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

§ 11 TzBfG

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnhemers, von einem Vollzeit in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist unwirksam. Das Recht auf Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

Fragt die MA noch einmal welche Gründe ihr vom AG genannt wurden und ob sie unter o.g. Voraussetzungen (Kündigungsschutz und erneuter Antrag erst nach 2 Jahren) der Arbeitszeiterhöhung immer noch zustimmen möchte.

MfG Angi1

V
viktor

23.06.2006 um 11:23 Uhr

Wenn Ihr meint, die Kollegin würde das nicht packen und sei unter Druck gesetzt worden, könnt Ihr Euch ganz gut auf Euren bereits gefassten Beschluss berufen. Fertig.

Vom Grundsatz her kann man natürlich auch immer wieder über eine Sache neu beschließen, wenn es neue Erkenntnisse oder eine geänderte Sachlage gibt. Dann wird der Punkt wieder auf die Tagesordnung gesetzt und neu beraten.

L
Liane

23.06.2006 um 20:36 Uhr

Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort, wir haben heute noch mal mit der Kollegin telefoniert und sie möchte unbedingt die Arbeitzeiterhöhung.Da die Kollegin befristet ist werden wir ihren Wunsch nach kommen.

MfG Liane

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