Erstellt am 16.06.2006 um 11:58 Uhr von Fayence
mario,
wie Du schon richtig schreibst, ihr müsst einen BA wählen. Mind. 5 Personen, wobei der BRV und stellvertr. BRV als Mitglieder gesetzt sind. Zu wählen sind demnach noch 3 BR-Mitglieder, wobei die Wahl von Ersatzmitglieder ebenfalls sinnvoll ist.
Näheres siehe in einer Kommentierung zum § 27 BetrVG.
Aber könntest Du bitte einmal Eure 3 stellvertr. BRV´s erklären! Diese sind im Gesetz NICHT vorgesehen.
Der BRV kann NUR durch 1 Stellvertreter vertreten werden und nur wenn beide gleichzeitig verhindert sind, können ein oder mehrere BR-Mitglieder bestimmt werden, die z.B. als Ansprechpartner für den AG oder für die Einberufung von Sitzungen zuständig sind. Hier sollte aber eine Rangfolge festgelegt worden sein.
Erstellt am 16.06.2006 um 11:58 Uhr von aristos
§ 27 BetrVG
Betriebsausschuss
(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit
9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,17 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,25 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,37 oder mehr Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern.
Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.
(2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.
(3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.
Erstellt am 16.06.2006 um 12:10 Uhr von mario
Hallo Fayence!
Es mußten laut Wahlvorstand 3 gewählt werden!?
Und die haben wir dann auch bei der 1Sitzung auch gewählt.
Mario
Erstellt am 16.06.2006 um 13:11 Uhr von Frank B.
:-( Wie?! §26 Abs. 2 BetrVG? Schon gehört?
Das ist ganz schöner Unfug den ihr da treibt.
Erstellt am 16.06.2006 um 13:24 Uhr von Fayence
mario,
wenn bei Euch wirklich und wahrhaftig 3 stellvertr. Betriebsratsvorsitzende in Sinne des § 26 Abs.1 BetrVG gewählt worden sind, würde ich diese Wahl nach §19 BetrVG anfechten wollen!
Erstellt am 16.06.2006 um 13:47 Uhr von wanst
hallo
Der BRV kann NUR durch 1 Stellvertreter vertreten werden
Antwort 1 Erstellt am 16.06.2006 - 11:58 Uhr von Fayence
obwohl es mir schwer fällt, fayence zu wiedersprechen, muß ich sagen, daß es möglich ist mehrere stellvertreter zu wählen. es hat sogar vorteile. der wichtigste ist, im falle einer verhinderung der ersten beiden (BRV+stellvertreter) ist der BR nicht handlungsunfähig. wichtig ist nur, die reihenfolge ist genau, wie bei ersatzmitgliedern einzuhalten.
seminardiskussion vom 12. bis 15. 6. in dresden.
danke nochmal an herrn gerhard. ein sehr guter dozent, dem es gelungen ist auch mit sehr trockenen stoff, wissen in neulingsköpfe zu bringen.
ich glaube du kennst ihn auch, er kennt dich zumindest. ;o)
grüße
Erstellt am 16.06.2006 um 14:09 Uhr von Fayence
wanst,
ich kann Deinen Widerspruch nicht erkennen! Wenn Du mich schon zitierst, solltest Du auch den restlichen Satz gelesen haben. ;-)
Und die Aussage "Es mußten laut Wahlvorstand 3 gewählt werden!?" macht Dich nicht stutzig? Hier scheinen doch offensichtlich nicht 2 Stellvertreter des stellvertr. BRV´s gewählt worden zu sein!
Erstellt am 16.06.2006 um 20:30 Uhr von wanst
Aber könntest Du bitte einmal Eure 3 stellvertr. BRV´s erklären! Diese sind im Gesetz NICHT vorgesehen.
sie sind aber auch nicht nicht vorgesehen.
oder wie würdest du "dessen stellvertreter" §26/1 erklären.
klingt nicht, wie einzahl. ;O)
jaja, immer die zweideutigkeiten
MARIO meinst du 3 BRV oder stellvertretende BRV's?
und ja, der BR sollte das selbst entscheiden
es geht nichts über eine schöne diskussion, auch wenn sie nicht die frage betrifft. aber diese ist ja auch schon abgehandelt
Erstellt am 16.06.2006 um 21:03 Uhr von Kölner
@wanst
Ganz leicht beschleicht mich das Gefühl, das die Singularität des Gesetzestextes von Dir ganz bewusst in Frage gestellt wird!
Vgl. auch Kommentierung(en)
Erstellt am 17.06.2006 um 08:24 Uhr von Fayence
"oder wie würdest du "dessen stellvertreter" §26/1 erklären.
wanst,
selektives Lesen funktioniert insbesondere im Bereich der Gesetzgebung nicht!
Der §26 BetrVG hat rein zufälligerweise auch noch einen 2. Absatz, in welchem explizit der BRV und SEIN Stellvertreter benannt ist. Ist also nichts mit "klingt nicht, wie einzahl. ;O)"
Deine Anmerkung, die Diskussion würde die Frage von Mario nicht mehr treffen, kann ich nicht so ganz nachvollziehen. Mario wollte nämlich wissen, ob die Wahl von 3 BA-Mitgliedern exklusive der stellvertr. BRV´s erfolgen muss. Oder ob von den gewählten 3 Stellvertretern z.B. nur einer automatisch für den BA gesetzt ist.
Ich zumindest wüsste nicht, wie diese Frage gelöst werden kann, wenn nicht die Wahl der stellvertr. BRV´s in Frage gestellt wird!
Im übrigen ist es nicht korrekt, dass ein BR im Fall der Verhinderung des BRV und seines Stellvertreters handlungsunfähig ist. Hierbei möchte ich es jetzt aber auch belassen!