Unser AG nimmt den Datenschutz sehr ernst und insbesondere der Mailverkehr der BR-Mitglieder (7) ist strikt 'off limits'. (Während lt. Betriebsvereinbarung der Mailverkehr der 'normalen' AN stichprobenweise überwacht werden darf.)
Nun stellt sich die Frage, ob die strengen Bestimmungen auch für die Ersatzmitglieder (9) zu gelten haben - oder aber erst, wenn diese tatsächlich i.S. des § 25 BetrVG als Stellverteter tätig werden.
Derzeit steht der Kompromiss im Raum, die ersten 3 Kollegen auf der Stellvertreterliste diesbezüglich so wie vollwertige BR-Mitglieder zu behandeln, da absehbar ist, dass diese zum Einsatz kommen werden.

Wäre das eine gesetzlich saubere Lösung? Was sagen die Experten?