Mitbestimmungsrecht bei Gefährdungsbeurteilungen
Bei welchen Aspekten der Gefährdungsbeurteilung sind Mitbestimmungsrechte rechtsverbindlich festgelegt: Formularerstellung, Festlegung des Schutzniveaus, Auswahl der PSA, Festlegung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, Wirksamkeitskontrolle, Systematisierung der Tätigkeiten/Arbeitsplätze, Zugriff auf die Gefährdungsbeurteilungen, Erstellung der Betriebsanweisungen, ...?
Community-Antworten (3)
10.07.2018 um 13:13 Uhr
Über den §§ 87 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BetrVG hat der BR über alles zu dieser Frage mitzubestimmen, was nicht >abschließend< gesetzlich geregelt ist. Und Mitbestimmung funkioniert nun einmal so, dass man über das Gesamtpaket verhandelt (selbst wenn nur ein Teil mitbestimmungspflichtig wäre).
10.07.2018 um 14:47 Uhr
Bei einigen Beispielen Deiner Aufzählung seid Ihr ja schon durch andere Regelungen bzw §§ im BetrVG in der Mitbestimmung --> z.B. Formularerstellung, Festlegung der technischen und organisatorischen Maßnahmen etc. Schaut Euch als BR Eure MB nicht nur zur Frage der Gefährungsbeurteilungen an!
10.07.2018 um 15:32 Uhr
da gehen jetzt ein paar Themen durcheinander.
Das MBR im Bereich der Gefährdungsanalyse geht zunächst auf die Festlegung des Verfahrens. Man sollte sich aber keiner Illusion hingeben. Aus meiner Erfahrung zu mehr als einer Einigungsstelle zu dem Thema muss man feststellen: wenn der AG ein Verfahren hat, dass den (sehr sehr vagen) Vorgaben des BAG entspricht wird der BR nicht sein bevorzugtes Verfahren durchsetzen können. Das Verfahren kannst Du grob in 2 Cluster teilen: die physische GFB und die Beurteilung der psychischen Faktoren. Die physische wird im Regelfall durch eine Begehung abgedeckt. Bei uns macht die SiFa. Die Items der Untersuchungsgegenstände ist durch das Verfahren in der BV festgelegt. Der problematische Teil ist häufig die psychische Beurteilung. Da gibt es gefühlt Verfahren wie Sand am Meer. Man kennt häufig START oder KPB. Aber es gibt viel mehr. BRs wollen häufig eine Vollerhebung im Betrieb, also z.B. Befragung aller Mitarbeiter. Das BAG fordert dies aber nicht. Es ist nur erforderlich vergleichbare Arbeitsplätze zu betrachten. Also je Berufsbild sind vergleichbare Arbeitsplätze zu betrachten. Hier besteht das Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Regeln aber nicht bis zur Benennung der einzelnen Mitarbeiter.
Die Durchführung obliegt natürlich dem AG. Erzwingbar ist eine Einbeziehung in die Durchführung der GFB nicht, da eine Einigungsstelle nicht über § 80 BetrVG an dieser Stelle hinausgehen kann. Daher hast Du auf die Ergebnisse der GFB eben auch nur nach § 80 BetrVG Anspruch. Der AG muss hier auch nichts direkt für den BR aufbereiten und daher kann es ggf mühsam werden
Der BR kommt zunächst auch nicht direkt über die GFB in die Mitbestimmung in Maßnahmenfindung hinein. Hier kann aber ggf. direkt über § 87 Abs. 1 Nr.7 BetrVG ein MBR bestehen. Auch die Wirksamkeitskontrolle ist nichts was unter Mitwirkung des BR geschehen muss. Ergebnisse der Wirksamkeitskontrolle wieder nur über § 80 BetrVG
PSA und Co die Du nennst können ggf. Maßnahmen sein, die bei einer GFB hochkommen. Aber eben nur, wenn entsprechende Gefährdungen festgestellt werden.
Das Thema ist also nicht trivial und m.E. sollte man sich professionell unterstützen lassen
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