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Listensprung bei BR Wahl

T
ttoem
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

mir erscheint das bei einer durchgeführten Verhältniswahl und einem Nichterreichen der Mindestquote anzuwendende Verfahren (§ 15 Abs. 5 WO) als recht kompliziert, zumindest ist mir nicht zu 100% klar, wie Abs. 5 Nr. 2 und 4 korrekt angewendet werden.

Es sei folgender Fall gegeben: Es kommt zum Listensprung, da die Anzahl der Sitze für das Geschlecht in der Minderheit (zur Vereinfachung die Annahme, dies seien die Frauen) nicht erreicht wird und der Geschlechtertausch mangels noch nicht berücksichtigter Bewerber nicht innerhalb der Liste erfolgen kann.

Es soll weiterhin angenommen werden, dass zwei Listen (Listen A und B) noch nicht berücksichtigte Frauen aufweisen. Liste A soll nun die größte noch nicht berücksichtigte Höchstzahl haben, allerdings entfällt diese auf einen Mann. Liste B enthält die Frau mit der noch nicht berücksichtigten Höchstzahl.

Nach § 15 Abs. 5 Nr. 2 WO würde also Liste A den vakanten Sitz erhalten, unter Berücksichtigung von Nr. 4 natürlich die Frau. Oder greift zunächst Nr. 4 und es werden nur die Höchstzahlen der Frauen betrachtet? Damit ginge dann der Sitz an Liste B?

Viele Grüße

3.67405

Community-Antworten (5)

F
Fayence

23.05.2006 um 18:48 Uhr

tthoem,

  1. : Ermittlung Sitzanspruch der einzelnen Listen, ohne Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts.
  2. : Prüfung, ob die Frauen-Quote erfüllt ist.
  3. : Falls nein, Suche nach dem Mann, der mit der niedrigsten HZ einen BR-Sitz erhalten hat.
  4. : Steht der auf einer Liste, die eine Frau stellen kann, rückt die Frau mit der höchsten HZ dieser Liste vor 5.: Kann diese Liste keine Frau stellen, nimmt die nicht berücksichtigte Frau mit der höchsten HZ einer anderen Liste diesem Mann den Sitz ab = Listensprung
RI
Ramses II

23.05.2006 um 18:53 Uhr

Fayence,

die Nr. 5 darf noch einmal nachgearbeitet werden.

F
Fayence

23.05.2006 um 19:16 Uhr

Mist, mir schwante da schon was. Danke, für den Hinweis!

5.: Kann diese Liste keine Frau stellen, wird a) die Liste gesucht, welche über die nächste noch nicht berücksichtigte HZ verfügt und b) auch mit dem Geschlecht der Minderheit "aushelfen" kann. Und die Frau mit der höchsten HZ dieser Liste erhält den Sitz.

Puh!

O
Odin

29.05.2006 um 19:18 Uhr

Genau da sollte man über die Nr.5 nochmal gründlich nachdenken.

Werden §15 Abs. 5 (2) und (4) nun hintereinander angewandt wie im letzten Beitrag, oder müssen sie gleichzeitig angewandt werden wie 2 Beiträge davor. Wo ist der Gesetzgeber und was hat er sich dabei gedacht?

Warum übrigens geben Programme wie wahlhelfer.exe der Variante mit der gleichzeitigen Anwendung von (2) und (4) den Vorzug?

Muss man da jetzt eine Meinungsumfrage machen, oder gibt es auch klare Grundlagen dafür?

T
ttoem

01.06.2006 um 16:46 Uhr

Hallo,

habe nach etwas intensiverer Recherche folgende Quellen gefunden, die Fayence bestätigen (Warum die Programme etwas anders ausspucken ist mir allerdings auch ein Rätsel):

Fitting § 15 BetrVG Rd 22ff in der neuesten Auflage 2006

Kommentierung der Wahlordnung / BetrVG (Däubler/Kittner/Klebe 9. Auflage)

hier stand ein Beispiel

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