Erstellt am 23.05.2006 um 08:59 Uhr von Lotte
Unter §23 des BetrVG findest Du:
Mindestens ein Viertel der wahlber. AN, der AG oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Auschluss eines Mitglieds oder die Auflösung des BR wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
Das können sie natürlich auch noch nach der Wahl
Erstellt am 23.05.2006 um 10:49 Uhr von Lollipop
@ Lotte
meiner Meinung nach ist der Ausschluss nach der Amtsperiode
nicht möglich,auch wenn der BR wieder gewählt wird.
Selbst wenn die Pflichtverletzung in die neue Amtsperiode
Auswirkung hat, kann man den wiedergewählten BR nicht mehr nachträglich dafür zur Verantwortung ziehen.
Kommentierung Fittig Aufl.23 §23 Randnummer 25, so habe ich
das gelesen.
Viele Grüsse Lollipop