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WV läßt mich nicht wählen weil Arbeitgeber mich als Leitenden Ang. sieht - geht das obwohl Gerichtsurteil das als falsch bezeichnet hat?

I
Immortal
Nov 2016 bearbeitet

Mein AG hat mich als Schichtführer als Leitenden Angestellten gesehn.Per Gerichtsurteil wurde das nun als Falsch veurteilt.Bei den kommenden Br Wahlen hat man mir vom WV seite gesagt das ich nicht wahlberechtigt wäre und mich auch auf keine Liste setzen lassen kann weil mein AG mich immer noch als Leitenden Angestellten sieht.Darf der WV denn das nun so entscheiden und was darf ich denn bitte noch alles tun um die davon zu überzeugen das ich ein ganz normaler Arbeitnehmer bin?

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Community-Antworten (5)

K
Klaus

23.05.2006 um 02:20 Uhr

Vielleicht den §5 Abs. 3 und 4 BetrVG vorlesen?

Es war einmal kein leitender Angestellter, der nicht zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern befugt war. Er hatte auch keine Generalvollmacht oder Prokura.

Spaß beiseite. Die Einstufung, ob leitender Angestellter oder nicht, trifft der Wahlvorstand. Aber wo ist eigentlich der springende Punkt, wenn das Arbeitsgericht bereits festgestellt hat, dass Du kein leitender Angestellter bist?

Viele Grüße Klaus

M
Michael-W

23.05.2006 um 06:40 Uhr

@Klaus

"Die Einstufung, ob leitender Angestellter oder nicht, trifft der Wahlvorstand"????

Woher kommt denn diese Weisheit? Wenn schon ein Arbeitsgericht festgestellt hat das dem nicht so ist, wie kann ich mich dann als Wahlvorstand hinstellen und sagen: "Ätsch, ist aber doch so"????

@Immortal

Ich an Deiner Stelle würde den Wahlvorstand fragen ob sie denn allen ernstes wollen das die Wahl (welche sie wohl ordnunggemäß durchführen wollen) rechtlich angegangen wird. Ist vielleicht ein guter Punkt um bei den Kollegen "Politik" zu machen. Lass Dich nicht unterkriegen. So wie ich das sehe "muss" der Wahlvorstand Dich als Wahlbewerber bzw. Wähler zulassen. Ansonsten kannst Du die komplette Wahl platzen lassen.

Ich selbst bin z.B. stellv. Abteilungsleiter und noch lange kein leitender Angestellter.

Gruss Michael-W

K
Klaus

23.05.2006 um 13:17 Uhr

"Woher kommt denn diese Weisheit?"

§18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG: "Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen."

§2 Abs. 2 BetrVGDV1WO: "Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er hat den Wahlvorstand insbesondere bei Feststellung der in § 5 Abs. 3 des Gesetzes genannten Personen zu unterstützen."

Ist das weise genug?

Wenn das zuständige Arbeitsgericht allerdings die Einstufung als fehlerhaft ansieht, hat dies Vorrang. Meine obige Aussage war so zu verstehen, dass im Grundsatz erstmal der Wahlvorstand zuständig ist. Wenn, wie im konkreten Falle geschehen, das Arbeitsgericht die Einstufung für falsch erklärt, muss der Wahlvorstand dem selbstverständlich folgen.

Viele Grüße Klaus

I
Immortal

23.05.2006 um 17:29 Uhr

Danke Klaus für deine Mühe

F
Fayence

23.05.2006 um 17:31 Uhr

"Per Gerichtsurteil wurde das nun als Falsch veurteilt."

Immortal, wann ist dieses Urteil denn gefällt worden? O.g. Satz passt irgendwie nicht zu den weiteren Angaben Deiner Frage. Mir ist der Zeitpunkt Deiner Frage auch etwas unverständlich. Die BR-Wahlen sind doch im Prinzip alle gelaufen, zumindest müssen alle Wählerlisten -egal welches Wahlverfahren- längst ausgehängt worden sein und die Widerspruchsfrist ist demnach lange abgelaufen. Es hört sich zumindest nicht danach an, dass Ihr erstmalig einen BR wählt.

Um was geht es Dir denn jetzt genau?

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