Erstellt am 18.05.2006 um 21:53 Uhr von Heini
Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats innerhalb eines Jahres, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (also fristlos) berechtigen.
Guckst Du auch hier:
http://www.kanzlei-doehmer.de/webdoc31.htm#15%20Unzul%E4ssigkeit%20der%20K%FCndigung
Erstellt am 19.05.2006 um 10:40 Uhr von Woernie
Heißt das auch, dass erst nach einem Jahr und einem Tag eine Kündigung zum nächsten Kündigungstermin ausgesprochen werden darf, oder darf zum Ablauf des Kündigungsschutzjahres bereits gekündigt werden?