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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Briefwahlunterlagen zwar öffentlich geöffnet, aber nicht mitgeteilt, daß 2 Stunden vor Stimmabgabe geöffent werden - anfechtbar?

P
point
Nov 2016 bearbeitet

Wie verhält es sich. Wenn die Freiumschläge (Briefwahlunterlagen) 2 Stunden vor Stimmauszählung geöffnet werden. Muß dies öffentlich mitgeteilt werden, daß die Briefwahlunterlagen 2 Stunden vor der Auszählung geöffnet werden. Wäre die Wahl anfechtbar wenn dies unterlassen wird, da ja vorgeworfen werden könnte, daß kein Mitarbeiter informiert wurde.

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Community-Antworten (1)

F
Fayence

17.05.2006 um 13:41 Uhr

point, die Frage erübrigt sich!! Siehe §26WO = Öffnung der Briefwahlunterlagen UNMITTELBAR vor Ende der Stimmabgabe oder im direkten Anschluss.

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