Betriebsgröße - wonach richtet sich die für die BR-Wahl?
Wonach richtet sich die Betriebsgröße. Nach der tatsächlichen Anzahl der Mitarbeiter oder nach der Anzahl der Mitarbeiter auf der Wählerliste? Bei uns darf eine Mitarbeiterin nicht wählen, da sie mit dem Arbeitgeber verheiratet ist - und daher auch nicht auf der Wählerliste steht.
Community-Antworten (3)
10.05.2006 um 12:19 Uhr
Das die Mitarbeiterin und Frau des AG's nicht auf der Wählerliste steht, ist soweit korrekt, weil sie entsprechend §5 (2) 5. keine Arbeitnehmerin im Sinne des Betriebsverfassungsgesetz ist und daher auch nicht wahlberechtigt ist.
10.05.2006 um 12:22 Uhr
das war mir klar, dass sie nicht wählen darf - zählt sie aber trotzdem zu den Mitarbeitern? Wenn nicht hätten wir nämlich nur 20 Mitarbeiter und dürften nur 1 Betriebsrat wählen!
10.05.2006 um 12:27 Uhr
Ließ Dir mal § 9 des BetrVG. durch. Immerhin weißt Du ja, das bei 20 Mitarbeitern nur 1 Betriebsrat zu wählen ist. Allerdings steht da ja auch bei 5 - 20 "wahlberechtigten" Arbeitnehmern.
Ich folgere daraus, da sie in ihrer Eigenart nach § 5 ja nicht "wahlberechtigt" ist, zählt sie folglich auch nicht zu den "wahlberechtigten" Arbeitnehmern im Sinne der Ermittlung, wieviele Betriebsräte zu wählen sind.
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