Erstellt am 10.05.2006 um 10:19 Uhr von Rollie
Das die Mitarbeiterin und Frau des AG's nicht auf der Wählerliste steht, ist soweit korrekt, weil sie entsprechend §5 (2) 5. keine Arbeitnehmerin im Sinne des Betriebsverfassungsgesetz ist und daher auch nicht wahlberechtigt ist.
Erstellt am 10.05.2006 um 10:22 Uhr von Zwetschge
das war mir klar, dass sie nicht wählen darf - zählt sie aber trotzdem zu den Mitarbeitern? Wenn nicht hätten wir nämlich nur 20 Mitarbeiter und dürften nur 1 Betriebsrat wählen!
Erstellt am 10.05.2006 um 10:27 Uhr von Rollie
Ließ Dir mal § 9 des BetrVG. durch. Immerhin weißt Du ja, das bei 20 Mitarbeitern nur 1 Betriebsrat zu wählen ist. Allerdings steht da ja auch bei 5 - 20 "wahlberechtigten" Arbeitnehmern.
Ich folgere daraus, da sie in ihrer Eigenart nach § 5 ja nicht "wahlberechtigt" ist, zählt sie folglich auch nicht zu den "wahlberechtigten" Arbeitnehmern im Sinne der Ermittlung, wieviele Betriebsräte zu wählen sind.